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Erbengemeinschaft

 Normen 

§§ 2032 ff. BGB

 Information 

1. Allgemein

Mehrheit von Erben eines Erblassers.

Die Erbengemeinschaft ist bis zur Auseinandersetzung eine Form der Gesamthandsgemeinschaft: Bei der Erbengemeinschaft ist der Nachlass ein in der Gesamthand der Miterben stehendes Sondervermögen. Der Einzelne hat daran einen seiner Erbquote entsprechenden Anteil. Über diesen Anteil - nicht über einzelne Nachlassgegenstände - kann der Miterbe nach § 2033 BGB verfügen. Über den Nachlass als Ganzes können nur die Miterben gemeinschaftlich verfügen.

Nach der Entscheidung BGH 17.10.2006 - VIII ZB 94/05 ist die Erbengemeinschaft weder rechts- noch parteifähig.

Zu weiteren Themenbereichen der Erbengemeinschaft:

2. Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft

In den meisten Fällen ist es das Ziel der Erbengemeinschaft, das Erbe auf die einzelnen Erben zu verteilen, d.h. die Erbengemeinschaft auseinanderzusetzen. Dies ist jedoch nicht zwingend. Zu der nicht bzw. noch nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaft siehe den Beitrag "Erbengemeinschaft - ungeteilt".

Daneben ist es möglich, dass der Erblasser ein Auseinandersetzungsverbot erteilt. Dies Verbot kann jedoch gemäß § 2044 BGB nur längstens für einen Zeitraum von 30 Jahren erteilt werden.

Der Begriff Auseinandersetzung bezeichnet die Aufteilung des Erbes auf die Mitglieder der Erbengemeinschaft bei vorheriger Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten.

Der Erblasser selbst kann die Auseinandersetzung durch eine sogenannte Teilungsanordnung gemäß § 2048 BGB vorgeben bzw. ein Vorausvermächtnis gemäß § 2150 BGB anordnen.

Die Erbauseinandersetzung kann wie folgt durchgeführt bzw. erzwungen werden:

Ein Erbe kann die Auseinandersetzung (noch) nicht verlangen, wenn

  • gemäß § 2043 Abs. 1 BGB die Erbteile wegen der noch zu erwartenden Geburt eines Miterben unbestimmt sind,

  • gemäß § 2043 Abs. 2 BGB die Erbteile wegen der Entscheidung über einen Antrag über die Annahme als Kind, die Aufhebung des Annahmeverhältnisses oder die Anerkennung einer vom Erblasser errichteten Stiftung als rechtsfähig noch unbestimmt sind,

  • die Auseinandersetzung durch den Erblasser ausgeschlossen wurde,

  • die Voraussetzungen der Aufschubsberechtigung der Auseinandersetzung durch einen Miterben gemäß § 2045 BGB vorliegen.

3. Anrechnung von Pflegeleistungen durch einen oder mehreren Erben

Gemäß § 2057a BGB kann ein Abkömmling, der durch Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers oder durch Übernahme von Pflegeleistungen während längerer Zeit, durch erhebliche Geldleistungen oder in anderer Weise in besonderem Maße dazu beigetragen hat, dass das Vermögen des Erblassers erhalten oder vermehrt wurde, bei der Auseinandersetzung eine Ausgleichung unter den Abkömmlingen verlangen, die mit ihm als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen.

Zur Bestimmung der Höhe des Ausgleichs bestehen folgende Vorgaben der Rechtsprechung (OLG Schleswig 22.11.2016 - 3 U 25/16):

"Geht es um die konkrete Höhe der Ausgleichung, könnten sich unüberwindliche praktische Schwierigkeiten auftun, soweit Vorgänge von oft vielen zurückliegenden Jahren betroffen sind. Diesen Schwierigkeiten will § 2057a Abs. 3 BGB vorbeugen. Danach ist der Ausgleich so zu bemessen, "wie es mit Rücksicht auf die Dauer und den Umfang der Leistungen und auf den Wert des Nachlasses der Billigkeit entspricht". Schon 1992 hat der BGH ausgeführt, für die Bemessung des unter Heranziehung dieser Kriterien zu ermittelnden Ausgleichs sei eine Aufrechnung aller Einzelposten nicht erforderlich (...). Der Senat hat daran anknüpfend in seinem Urteil vom 15.06.2012 (...) erläutert, dass für die Bestimmung der Höhe der Ausgleichung nach § 2057a BGB keine minutiösen Einzelfeststellungen erforderlich sind, sondern vielmehr eine "Gesamtschau" in drei Prüfungsstufen vorzunehmen ist:

  • Danach sind zunächst die Dauer und der Umfang der auszugleichenden Leistung zu berücksichtigen, insbesondere der Leistungszeitraum und der tägliche Aufwand. Sodann ist in die Erwägungen einzubeziehen, in welchem Umfang der Nachlass erhalten wurde.

  • Daneben sind - im Rahmen der Billigkeit - einerseits der (immaterielle) Wert der Pflege des Abkömmlings für den Erblasser, andererseits auch die Nachteile (etwa Einkommensverluste) sowie ggf. die Vorteile (etwa Wohnvorteile oder lebzeitige Schenkungen) für den pflegenden Abkömmling einzustellen.

  • Schließlich müssen die Vermögensinteressen der übrigen Erben und der Pflichtteilsberechtigten sowie die Höhe des gesamten Nachlasses berücksichtigt werden; der Ausgleichungsbetrag darf nicht den Wert des gesamten Nachlasses erreichen".

Ist unter Miterben streitig, ob und in welcher Höhe für einen Miterben ein Ausgleichungsanspruch nach § 2057a BGB besteht und ist der Nachlass noch nicht auseinandergesetzt, so ist richtige Klageart regelmäßig die Feststellungsklage. (OLG Schleswig 22.11.2016 - 3 U 25/16).

 Siehe auch 

Erbauseinandersetzungsklage

Erbengemeinschaft - ungeteilt

Erbenhaftung

Erbfolge

Erbrecht des Ehegatten

Erbschaft

Erbschaftsbesitzer

Erbschaftsteuer

Erbschein

Ersatzerbe

Nacherbe

Testament

Testamentsvollstrecker

Vorerbe

BGH 02.04.2009 - IX ZB 245/08 (Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners trotz bevorstehender Auseinandersetzung)

BGH 27.10.2004 - IV ZR 174/03 (Anwachsung der Anteile ausgeschiedener Miterben bei Teilauseinandersetzung einer fortbestehenden Erbengemeinschaft im Verhältnis der bisherigen Anteile)

BGH 11.09.2002 - XII ZR 187/00 (Erbengemeinschaft nicht rechtsfähig)

BGH 10.02.1993 - IV ZR 274/91

BGH 09.02.1983 - IVa ZR 162/81

Eberl-Borges: Verfügungsgeschäfte der Erbengemeinschaft im Rahmen der Nachlassverwaltung; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2006, 1313

Eberl-Borges: Die Veräußerung von Grundstücken durch eine Erbengemeinschaft; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2020, 3137

Fest: Die personelle Abschichtung als "dritter Weg" zur Auflösung einer Erbengemeinschaft; Juristische Schulung - JuS 2007, 1081

Frieser/Sarres/Stückemann/Tschichoflos: Handbuch des Fachanwalts Erbrecht; 7. Auflage 2019

Frieser/Potthast: Aufwendungsersatz in der Erbengemeinschaft; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2021, 124

Kiethe: Ausschluss der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft mit Verfügungsverbot über den Erbteil - Schutz vor unerwünschten Dritten bei Unternehmernachlass? Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge - ZEV 2003, 225

Kollmeyer: Ausgleich von Pflegeleistungen unter Abkömmlingen; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2017, 1849

Lange: Die Teilung eines GmbH-Anteils zur Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft; GmbH-Rundschau - GmbHR 2014, 281

Mahlmann: Die Vertretung Minderjähriger in einer Erbengemeinschaft bei der Veräußerung von Nachlassgegenständen; Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge - ZEV 2009, 320

Stützel: Grenzen von Einzel- und Mehrheitsentscheidungen in der Erbengemeinschaft; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2013, 3543