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Testament

 Normen 

§§ 2064 - 2272 BGB

 Information 

1. Allgemein

Mit der Errichtung eines Testaments kann der Erblasser über die Verteilung seines Vermögens unter Beachtung der Vorgaben des Pflichtteils bestimmen, der Eintritt der gesetzlichen Erbfolge wird ausgeschlossen.

Das Testament gehört zu den Verfügungen von Todes wegen, die sowohl die verschiedenen Formen der Testamente als auch Erbverträge erfassen.

2. Arten

Je nach der Art der Errichtung werden öffentliche und private Testamente sowie Sonderformen unterschieden:

  • Das öffentliche Testament wird vor einem Notar errichtet und notariell beurkundet.

  • Das private Testament wird eigenhändig von dem Erblasser verfasst.

Von einem allgemeinen Testament abweichende Sonderformen sind:

3. Voraussetzungen einer wirksamen Testamentserrichtung

3.1 Allgemein

Voraussetzungen einer wirksamen Testamentserrichtung sind:

  • Höchstpersönlichkeit (Stellvertretung unzulässig)

  • Testierfähigkeit des Erblassers

  • Testierwille

  • Einhaltung der Formvorschriften

  • keine Nichtigkeitsgründe

3.2 Testierfähigkeit

Eine der Voraussetzungen der wirksamen Errichtung eines Testaments ist die Testierfähigkeit des Erblassers. Die Testierfähigkeit entspricht im Wesentlichen der Geschäftsfähigkeit: Gemäß § 2229 Abs. 4 BGB i.V.m. § 104 BGB kann ein Geschäftsunfähiger nicht wirksam ein Testament errichten.

Die Testierfähigkeit setzt nach allgemeiner Meinung die Vorstellung des Testierenden voraus, dass er ein Testament errichtet und welchen Inhalt die darin enthaltenen letztwilligen Verfügungen aufweisen.

Die Testierfähigkeit beginnt gemäß § 2229 BGB mit der Vollendung des 16. Lebensjahres. Der Minderjährige kann aber kein eigenhändiges Testament errichten. Gemäß § 2233 BGB kann das Testament nur durch mündliche Erklärung vor dem Notar oder durch Übergabe einer offenen Schrift errichtet werden.

Auch eine unter Betreuung gestellte Person ist testierfähig, sofern sie nicht geschäftsunfähig ist.

Die Darlegungs- und Beweislast für eine etwaige Testierunfähigkeit obliegt demjenigen, der sich auf sie beruft. Durch den positiven Vermerk des Notars über die Testierfähigkeit gemäß § 28 BeurkG ist der Beweis der Testierfähigkeit jedoch noch nicht geführt.

Die Einholung eines Gutachtens über die Testierfähigkeit des Erblassers erfordert objektivierbare Tatsachen und nicht nur das Vorliegen von Vermutungen für mögliche Krankheitsbilder (OLG Düsseldorf 01.06.2012 - 3 Wx 273/11).

Die Frage, ob die Voraussetzungen der Testierfähigkeit gegeben sind, kann nur durch ein psychiatrisches Sachverständigengutachten geklärt werden und erfordert das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte über die fehlende Testierfähigkeit (OLG Bamberg 18.06.2012 - 6 W 20/12).

3.3 Testierwille

Der Erblasser muss das Testament mit einem endgültigen Testierwillen errichtet haben. Dies erfordert ggf. eine Abgrenzung zu dem Entwurf eines Testaments.

Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat folgende Grundsätze für die Prüfung des Vorliegens eines Testierwillens aufgestellt (OLG München 05.05.2020 - 31 Wx 246/19):

"Eine Verfügung von Todes wegen ist mit Testierwillen errichtet, wenn der Erblasser den ernstlich erklärten Willen hatte, ein rechtsverbindliches Testament zu errichten. Dieser Wille folgt bei privatschriftlichen Testamenten nicht in jedem Fall aus der Erfüllung aller Formerfordernisse (...). Die Feststellung des Testierwillens erfordert eine Prüfung des Gesamtverhaltens des Erklärenden einschließlich aller Nebenumstände (§ 133); dabei können auch Umstände außerhalb der Urkunde sowie die allgemeine Lebenserfahrung von Bedeutung sein. Insbesondere muss sich der Erblasser darüber bewusst sein, dass er eine rechtsverbindliche Erklärung abgibt (...). Wenn eine Urkunde mit "letztwillige Verfügung" überschrieben und unterzeichnet ist, besteht aber mangels anderer Anhaltspunkte kein Grund zur Prüfung, ob nur ein Entwurf vorliegt".

Die Beweislast für den Testierwillen obliegt demjenigen, der aus dem Testament Rechte ableitet. Bei Vorliegen eines den Formvorschriften entsprechenden Testaments wird der Testierwille vermutet.

3.4 Formvorschriften

Die Wirksamkeit eines eigenhändigen Testaments erfordert gemäß § 2247 BGB die Einhaltung folgender Formvorgaben:

  • das eigenhändige und handschriftliche Verfassen des gesamten Textes

  • die eigenhändige Unterschrift des Erblassers

  • die Angabe des Ortes und des Datums der Testamentserrichtung (Fehlen der Angaben führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit)

Der Erblasser muss den gesamten Wortlaut des Testaments selbst schreiben. Eine mechanische Schrift, eine Schreibmaschinenschrift, eine Fotokopie, ein Computerausdruck oder eine E-Mail scheiden aus. Wurde das Testament nur teilweise eigenhändig geschrieben, im Übrigen mit der Schreibmaschine, und unterschrieben, kann der eigenhändige, formgerecht abgefasste Teil dann gültig sein, wenn er für sich einen abgeschlossenen Sinn ergibt und der Erblasserwille nicht entgegensteht. Die Unterzeichnung hat grundsätzlich am Schluss der Urkunde zu erfolgen. Eine einmalige Unterschrift auf einem Blatt einer aus mehreren miteinander nicht verbundenen Blättern bestehenden Niederschrift kann nur dann das Erfordernis einer Unterschrift bezüglich aller Blätter erfüllen, wenn sie inhaltlich ein Ganzes bilden sowie eine einheitliche Willenserklärung enthalten und die Unterschrift diese Willenserklärung abschließt, der textliche Zusammenhang muss unzweifelhaft sein. Dieser inhaltliche Zusammenhang kann nicht allein dadurch hergestellt werden, dass der Erblasser mehrere Schriftstücke zusammenheftet (OLG Köln 14.02.2014 - 2 Wx 299/13).

4. Inhalt

4.1 Allgemein

Grundsätzlich ist der Erblasser aufgrund der Testierfreiheit frei in der Gestaltung seiner letztwilligen Verfügungen. Begrenzt wird die Testierfreiheit durch das Pflichtteilsrecht, die Sittenwidrigkeit oder gesetzliche Vorgaben, z.B. in § 14 HeimG (s.u.).

Neben der Erbeinsetzung kann das Testament Auflagen und/oder Vermächtnisse enthalten.

Mit der Auflage (§§ 2192 - 2196 BGB) wird ein Erbe oder Vermächtnisnehmer zu einer bestimmten Leistung verpflichtet, wobei der Begünstigte selbst die Leistung nicht durchsetzen kann. In der Praxis wird durch eine Auflage oftmals die Grabpflege oder die Versorgung von Haustieren des Erblassers geregelt.

Der Erblasser kann gemäß § 2197 BGB einen Testamentsvollstrecker einsetzen.

4.2 Verfügungen zugunsten von Angestellten in Heimen

Verfügungen des Erblassers zugunsten des Heims, der Heimleitung sowie den Arbeitnehmern und ehrenamtlichen Mitarbeitern sind gemäß § 14 HeimG unwirksam. Dies gilt auch für die Ehepartner / Lebensgefährten etc. dieses Personenkreises. Eine Ausnahme besteht, wenn es sich um geringwertige Aufmerksamkeiten handelt (Grenze bei ca. 1.000,00 EUR) oder die zuständige Behörde vor dem Erbfall eine Ausnahmegenehmigung erteilt.

Voraussetzung der Unwirksamkeit ist, dass sich die betreffende Person etwas "versprechen oder gewähren" lässt. Eine einseitige Willenserklärung oder Betätigung des Gebers genügt nicht. Es muss eine Annahmeerklärung des Empfängers oder ein entsprechendes vorangegangenes Verlangen hinzukommen. Von § 14 HeimG nicht erfasst wird daher das sogenannte "stille" Testament eines Heimbewohners, von dem der Heimträger bis zum Eintritt des Erbfalles keine Kenntnis erlangt hat.

Zulässig ist es auch, wenn das den Heimträger begünstigende Testament nicht vom Heimbewohner, sondern von einem seiner Angehörigen stammt und der Heimbewohner nach dem Tode des Erblassers weiterhin im Heim des Trägers lebt (BGH 26.10.2011 - IV ZB 33/10).

5. Verwahrung

5.1 Amtliche Verwahrung

Sowohl das öffentliche als auch das eigenhändige Testament kann gemäß §§ 2248 BGB in amtliche Verwahrung des jeweiligen Amtsgerichts gegeben werden.

Der Erblasser kann jederzeit die Rückgabe des Testaments verlangen, jedoch ist bezüglich der Folgen einer solchen Rückforderung zwischen dem öffentlichen und dem eigenhändigen / privaten Testament zu unterscheiden:

  • Mit der Rücknahme des öffentlichen Testaments aus der amtlichen Verwahrung gilt dieses als widerrufen.

  • Bei dem eigenhändigen / privaten Testament hat die Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit.

5.2 Zentrales Testamentsregister

Der Nachweis der amtlichen Verwahrung kann über einen Eintrag in dem Zentralem Testamentsregister erleichtert werden.

6. Unauffindbarkeit

Sofern das Testament unauffindbar ist, können seine Existenz, die Einhaltung der erforderlichen Form und sein Inhalt mit den allgemeinen Beweismitteln bewiesen werden. Es besteht durch die Unauffindbarkeit keine Vermutung, dass der Erblasser das Testament vernichtet hat (OLG Köln 19.07.2018 - 2 Wx 261/18).

7. Anfechtung

Ein Testament kann angefochten werden.

8. Geltendmachung der Unwirksamkeit

Die Unwirksamkeit eines Testaments aufgrund fehlender Testierfähigkeit, eines fehlenden Testierwillens etc. kann als Erbenfeststellungsklage in einem Zivilprozess oder in der Freiwilligen Gerichtsbarkeit im Rahmen eines Erbscheinsverfahrens geltend gemacht werden.

Vorteil der Freiwilligen Gerichtsbarkeit ist der in § 26 FamFG geregelte Amtsermittlungsgrundsatz. Daneben bietet der Rechtsbehelf der Beschwerde anders als die Berufung eine uneingeschränkte zweite Tatsacheninstanz.

 Siehe auch 

Behindertentestament

Berliner Testament

Erbfolge

Erbrecht des Ehegatten

Erbschaft

Erbschaftsbesitzer

Erbschaftsteuer

Erbvertrag

Ersatzerbe

Gemeinschaftliches Testament

Nacherbe

Stiftung von Todes wegen

Testamentsvollstrecker

Vermächtnis

Vorerbe

Frieser/Sarres/Stückemann/Tschichoflos: Handbuch des Fachanwalts Erbrecht; 7. Auflage 2019

Horn: Gestaltung eines Einzeltestaments; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2016, 3500

Langel: Kosten bei eigenhändigem und notariellem Testament und bei transmortaler/postmortaler Vollmacht; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2017, 3617

Reimann: Die "rules against perpetuities" im deutschen Erbrecht; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2007, 3034

Schmitz: Die Bedeutung der Datumsangabe im eigenhändigen Testament; Zeitschrift für die gesamte erbrechtliche Praxis - ErbR 2017, 260

Starke: Erbnachweis durch notarielles Testament; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2005, 3184

Zimmer: Demenz als Herausforderung für die erbrechtliche Praxis; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2007, 1713