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Erbvertrag

 Normen 

§§ 2274 - 2302 BGB

 Information 

1. Allgemein

Vertragliche Verfügung von Todes wegen.

Erbverträge sind als Verfügungen von Todes wegen von Verfügungen abzugrenzen, bei denen bereits zu Lebzeiten ein Anspruch begründet wird:

Es wird zwischen einseitigen und zweiseitigen Erbverträgen unterschieden:

  • Bei einem einseitigen Erbvertrag verpflichtet sich nur der Erblasser zu einer Verfügung von Todes wegen. Unerheblich ist, ob sich auch die andere Vertragspartei zu einer Leistung unter Lebenden verpflichtet, z.B. der Pflege des Erblassers.

  • Bei einem zweiseitigen Erbvertrag verpflichten sich beide Vertragsparteien zu Verfügungen zu Todes wegen. Der Erbvertrag wird als gegenseitig bezeichnet, wenn sich die Vertragsparteien dabei gegenseitig bedenken.

2. Inhalt

Inhalt des Erbvertrages kann eine Erbeinsetzung, ein Vermächtnis oder eine Auflage sein.

3. Auswirkungen auf andere letztwillige Verfügung des Erblassers

Gemäß § 2289 BGB wird durch den Erbvertrag eine frühere letztwillige Verfügung des Erblassers aufgehoben, soweit sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würde. In dem gleichen Umfang ist eine spätere Verfügung von Todes wegen unwirksam, unbeschadet der Vorschrift des § 2297 BGB.

Die Frage, inwieweit in einer bloßen Auswechslung von Testamentsvollstreckern eine Beeinträchtigung i.S. von § 2289 Abs. 1 S. 2 BGB liegen kann, wurde durch die Rechtsprechung nunmehr wie folgt beantwortet (BGH 06.04.2011 - IV ZR 232/09):

"Die Rechtsprechung stellt (...) den Inhalt des Erbvertrages als Vergleichsmaßstab für nachfolgende testamentarische Verfügungen in den Vordergrund und bemisst danach, ob im konkreten Fall eine Beeinträchtigung der Rechte des Vertragserben auszumachen ist. (...) Auch bei abstrakter Fragestellung nach beeinträchtigenden Wirkungen bei bloßer Auswechslung von Testamentsvollstreckern ist eine völlige Abkopplung von dem Erbvertragsinhalt mit seinen Bindungen nicht möglich."

4. Verfügungen des Erblassers

Der Erblasser ist zu seinen Lebzeiten nicht gehindert, über sein Vermögen zu verfügen.

Der Erbe hat nur nach dem Tod des Erblassers die Möglichkeit, gemäß § 2287 BGB einen Bereicherungsanspruch gegen den Beschenkten geltend zu machen.

Bei der Prüfung der Voraussetzungen muss zwischen dem Vorliegen einer Schenkung einerseits und der Absicht des Erblassers, den Vertragserben zu beeinträchtigen, andererseits unterschieden werden (BGH 28.09.2016 - IV ZR 513/15). Voraussetzung ist, dass der Erblasser die Schenkung in einer den Erben beeinträchtigenden Absicht vorgenommen hat. Diese ist gegeben, wenn der Erblasser an der Schenkung kein lebzeitiges Eigeninteresse hatte.

Von dem überlebenden Ehegatten vorgenommene Verfügungen an Dritte, bei denen es sich nicht um die Schlusserben (d.h. in den meisten Fällen die Kinder) handelt, können grundsätzlich, von den oben genannten Verfügungsbeschränkungen abgesehen, nicht verhindert werden. Diese können erst nach dem Tod des (letzten) Erblassers in Beeinträchtigungsabsicht vorgenommene Schenkungen gemäß der §§ 2287, 818 BGB zurückfordern.

Hinweis:

Zu den Voraussetzungen siehe den Beitrag "Erbrecht - beeinträchtigende Schenkungen".

5. Vertragsparteien

Anders als das Gemeinschaftliche Testament oder das Berliner Testament kann ein Erbvertrag zwischen allen natürlichen Personen geschlossen werden, es können auch mehr als zwei Personen beteiligt sein.

Voraussetzung ist gemäß § 2275 BGB die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit, es sei denn es handelt sich um Eheleute oder Verlobte.

6. Form

Der Erbvertrag bedarf gemäß § 2276 BGB der notariellen Beurkundung.

7. Verwahrung

Der Erbvertrag wird bei dem beurkundenden Notar in amtlicher Verwahrung aufbewahrt.

8. Auflösung des Vertrages / Widerruf / Rücktritt / Anfechtung

Der Erblasser kann sich wie folgt von dem Erbvertrag lösen:

  • Der Erbvertrag enthält ein vertraglich vereinbartes Rücktrittsrecht des Erblassers.

  • Der Erblasser behält sich vertraglich das Recht vor, die Verfügungen zu ändern.

  • Beide Parteien können den Erbvertrag durch den Abschluss eines notariell beurkundeten Vertrages aufheben.

  • Ein (nur) zwischen Eheleuten / Lebenspartnern geschlossener Erbvertrag kann durch den Abschluss eines Gemeinschaftlichen Testaments aufgehoben werden.

  • Der Erblasser kann von dem Erbvertrag zurücktreten, wenn der Bedachte sich einer Verfehlung schuldig gemacht hat, die den Erblasser gemäß §§ 2333 ff BGB zur Entziehung des Pflichtteils berechtigen würde.

  • Der Erblasser kann gemäß § 2295 BGB von dem Erbvertrag zurücktreten, wenn die Verfügung mit Rücksicht auf eine rechtsgeschäftliche Verfügung des Bedachten, dem Erblasser für dessen Lebenszeit wiederkehrende Leistungen zu entrichten, insbesondere Unterhalt zu gewähren, getroffen ist und die Verpflichtung vor dem Tode des Erblassers aufgehoben wird.

    Hiervon nicht erfasst sind Verträge, bei denen die Erfüllung der Verfügung zur Bedingung für die Gültigkeit des Erbvertrages gemacht wird. Diese Verträge werden mit der Nichterfüllung unwirksam.

  • Der Erblasser kann den Erbvertrag gemäß § 2078 BGBanfechten. Ob dies auch bei einem Motivirrtum möglich ist, wurde in der Entscheidung BGH 09.03.2011 - IV ZB 16/10 ausdrücklich offengelassen. Aber das OLG München hat diese Frage zwar nicht ausdrücklich allgemein bejaht, aber in dem der Entscheidung OLG München 08.08.2013 - 31 Wx 45/13 zugrunde liegenden Sachverhalt die Voraussetzungen eines Motivirrtums durchgeprüft. Es hat dabei festgestellt, dass die Beweislast für die anfechtungsbegründenden Tatsachen bei dem Anfechtenden liegen und der Nachweis eines Motivirrtums strengen Anforderungen unterliegt.

    Gemäß § 2283 Abs. 2 S. 1 BGB beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erblasser von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt.

  • Die Vorschriften über gegenseitige Verträge nach den § 320 ff. BGB, insbesondere über den Rücktritt, sind grundsätzlich auf Erbverträge nicht anwendbar. Etwas anderes gilt, wenn es sich bei dem Erbvertrag tatsächlich um einen gegenseitigen Vertrag handelt.

    Der BGH hat in der Entscheidung BGH 05.10.2010 - IV ZR 30/10 die Gegenseitigkeit bei einem Erbvertrag anerkannt, bei dem nicht nur die Erbeinsetzung einerseits und die Pflegeverpflichtung andererseits vereinbart wurden, sondern zudem die Erblasserin die Verpflichtung übernommen hatte, ihr Hausgrundstück nicht zu veräußern und zu belasten. Bei Vorliegen eines Pflichtverstoßes sollte eine sofortige unentgeltliche Übereignung des Grundstücks erfolgen, die durch eine Vormerkung abgesichert wurde.

9. Auswirkungen eines eingereichten Scheidungsantrags

Ein Erbvertrag ist unwirksam, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzung für die Scheidung der Ehe gemäß § 2077 BGB vorgelegen haben und der Erblasser die Scheidung beantragt hat oder ihr zugestimmt hatte (OLG München 08.08.2013 - 31 Wx 45/13).

 Siehe auch 

Berliner Testament

Erbrecht - beeinträchtigende Schenkungen

Erbschaftskauf

Gemeinschaftliches Testament

Pflichtteil

Schenkung von Todes wegen

Stiftung von Todes wegen

Testament

Vermächtnis

von Dickhuth-Harrach: Handbuch der Erbfolge-Gestaltung; 1. Auflage 2010

Kanzleiter: Die Beeinträchtigung des durch Erbvertrag bindend eingesetzten Erben durch die einvernehmliche Aufhebung eines Pflichtteilsverzichts; Deutsche Notar-Zeitschrift - DNotZ 2009, 86

Keim: Aktuelle Entwicklungen zum gemeinschaftlichen Testament und zum Erbvertrag; Zeitschrift für Familien- und Erbrecht - ZFE 2009, 134

Krebber: Die Anfechtbarkeit des Erbvertrages wegen Motivirrtum; Deutsche Notars-Zeitung - DNotZ 2003, 20

Lehmann: Der Rücktrittsvorbehalt beim Erbvertrag - ein wenig genutztes Gestaltungsmittel; Zeitschrift für die notarielle Beratungs-und Beurkundungspraxis - NotBZ 2000, 85

Reimann/Bengel/Dietz: Testament und Erbvertrag; 7. Auflage 2019