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Anfechtung Willenserklärungen

 Normen 

§§ 119 - 124 BGB

 Information 

1. Allgemein

Mit der Anfechtung werden die rechtlichen Wirkungen einer Willenserklärung beseitigt.

Das Gesetz sieht eine Anfechtung nur aus folgenden Gründen vor:

  • wegen eines Irrtums

  • wegen einer arglistiger Täuschung oder Drohung

Voraussetzung ist immer, dass der Anfechtende die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falls nicht abgegeben hätte.

2. Anfechtungsgründe

2.1 Irrtum

Folgende Irrtümer berechtigen zur Anfechtung:

  • Inhaltsirrtum (§ 119 Abs. 1 1. Fall BGB): Der Erklärende weiß, was er sagt, ist sich aber über die objektive Bedeutung des Inhalts oder die Tragweite der Erklärung nicht bewusst.

    Beispiel:

    Die irrtümliche Annahme, die Frist zur Ausschlagung der Erbschaft beginne erst mit Erhalt des Erbscheins, ist ein beachtlicher Inhaltsirrtum (OLG Schleswig 31.07.2015 - 3 Wx 120/14).

  • Nicht als Inhaltsirrtum anfechtbar sind Erklärungen, die auf einem im Stadium der Willensbildung unterlaufenden Irrtum im Beweggrund beruhen (Motivirrtum).

    Ebenso wenig lässt sich im Grundsatz ein Anfechtungsrecht aus einer Fehlvorstellung über die Rechtsfolgen herleiten, die sich nicht aus dem Inhalt der Erklärung ergeben, sondern kraft Gesetzes eintreten (Rechtsfolgenirrtum). Eine Ausnahme besteht dann, wenn das vorgenommene Rechtsgeschäft wesentlich andere als die beabsichtigten Rechtswirkungen erzeugt. Der nicht erkannte Eintritt zusätzlicher und mittelbarer Rechtswirkungen oder Nebenfolgen, die zu den gewollten und eingetretenen Rechtsfolgen hinzutreten, ist demgegenüber als bloßer Motivirrtum unbeachtlich (BVerwG 10.03.2010 - 6 C 15/09).

  • Erklärungsirrtum (§ 119 Abs. 1 2. Fall BGB): Der Erklärende irrt sich über den Inhalt seiner Erklärung; er weiß nicht, was er sagt.

  • Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften (§ 119 Abs. 2 BGB), auch als Eigenschaftsirrtum bezeichnet: Der Erklärende irrt sich über das Vorhandensein bestimmter verkehrswesentlicher Eigenschaften einer Person oder einer Sache.

    "... Dem gegenüber stimmen bei einem Eigenschaftsirrtum Wille und Erklärung überein. Der Erklärende irrt nicht über die Erklärungshandlung oder den Erklärungsinhalt, sondern über Eigenschaften des Geschäftsgegenstandes und damit über die außerhalb der Erklärung liegende Wirklichkeit. Es handelt sich also um einen ausnahmsweise beachtlichen Motivirrtum" (OLG Hamm 04.04.2019 - 5 U 40/18).

    Eigenschaften sind alle wertbildenden Merkmale einer Sache oder Person. Sie sind verkehrswesentlich, wenn sie für das Rechtsgeschäft von Bedeutung sind. Keine Eigenschaften sind der Preis oder der Wert einer Sache, da sie sich erst durch weitere Umstände, wie die Marktlage, von außen ergeben.

    Alter und Stammbaum sind bei einem Pferd wertbildende Merkmale und daher verkehrswesentliche Eigenschaften (OLG Hamm 04.04.2019 - 5 U 40/18).

  • Übermittlungsirrtum (§ 120 BGB): Die Willenserklärung wurde durch die mit der Übermittlung beauftragte Person unrichtig wiedergegeben.

  • Ein Kalkulationsirrtum ist ein Irrtum in der der Erklärung vorausgegangenen Berechnung.

Die Rechtsprechung erkennt an, dass die Abgrenzung zwischen einem Inhaltsirrtum und einem Eigenschaftsirrtum im Einzelfall schwierig sein kann. "Der Abgrenzungsstreit kann dahingestellt bleiben, wenn der Anfechtende jedenfalls einem Eigenschaftsirrtum erlegen ist" (OLG Hamm 04.04.2019 - 5 U 40/18).

2.2 Arglistige Täuschung

Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ist in § 123 BGB geregelt. Voraussetzungen sind:

  • Eine Täuschungshandlung,

  • durch die ein Irrtum erregt, verstärkt oder unterhalten worden ist.

  • Dieser Irrtum ist für die Abgabe der Willenserklärung kausal geworden und

  • der Täuschende hat arglistig, d.h. vorsätzlich gehandelt.

Dabei muss sich die Täuschung auf objektiv nachprüfbare Tatsachen beziehen. Die Äußerung subjektiver Werturteile genügt nicht. Eine Täuschung kann auch in dem Verschweigen von Tatsachen bestehen, sofern der Erklärende zu deren Offenbarung verpflichtet war (BAG 11.07.2012 - 2 AZR 42/11).

Eine solche Pflicht ist im Vorfeld einer Einstellung an die Voraussetzung gebunden, dass die betreffenden Umstände entweder dem Bewerber die Erfüllung seiner vorgesehenen arbeitsvertraglichen Leistungspflicht von vornherein unmöglich machen oder doch für die Eignung für den in Betracht kommenden Arbeitsplatz von ausschlaggebender Bedeutung sind (BAG 06.09.2012 - 2 AZR 270/11).

Der die Anfechtung eines Vertrages betreibende Kläger muss sämtliche Voraussetzungen der Arglist beweisen. Bei einer Täuschung durch Verschweigen gehört dazu auch die unterbliebene Offenbarung. Die Beweislast hinsichtlich der Aufklärung wird nicht umgekehrt, wenn es darum geht, ob ein durch vorheriges aktives Tun hervorgerufener Irrtum durch spätere Aufklärung wieder beseitigt worden ist (BGH 27.06.2014 - V ZR 55/13).

2.3 Widerrechtliche Drohung

Voraussetzungen sind gemäß § 123 BGB: Der Erklärende wurde durch eine Drohung zur Abgabe einer Willenserklärung gezwungen.

Eine Drohung ist nach der Rechtsprechung in drei Fällen widerrechtlich:

  1. a)

    Das angedrohte Verhalten ist schon für sich allein widerrechtlich (Widerrechtlichkeit des Mittels).

  2. b)

    Der erstrebte Erfolg - die vom Bedrohten abzugebende Willenserklärung - ist schon für sich allein widerrechtlich (Widerrechtlichkeit des Zwecks).

  3. c)

    Mittel und Zweck sind zwar für sich allein betrachtet nicht widerrechtlich, aber ihre Verbindung - die Benutzung dieses Mittels zu diesem Zweck - verstößt gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden (Inadäquanz von Mittel und Zweck).

Nach der BGH-Rechtsprechung steht das Ausnutzen einer seelischen Zwangslage der widerrechtlichen Drohung nicht gleich.

In der Ankündigung eines Rechtsanwalts, das Mandat niederzulegen, um hierdurch eine günstigere Vergütungsabrede durchzusetzen, kann ausnahmsweise eine rechtswidrige Drohung liegen. Danach ist aufgrund der Mittel-Zweck-Relation eine widerrechtliche Drohung dann gegeben, wenn der Rechtsanwalt unmittelbar vor Beginn der Verhandlung erstmals seinen Mandanten mit dem Hinweis, anderenfalls das Mandat niederzulegen, zur Unterzeichnung einer Gebührenvereinbarung veranlasst. Dies gilt sowohl für den Strafprozess als auch für den Zivilrechtsstreit (BGH 07.02.2013 - IX ZR 138/11).

3. Frist

Die Anfechtung eines Irrtums hat gemäß § 121 BGB ohne schuldhaftes Zögern nach der Kenntnisnahme des zur Anfechtung berechtigenden Grundes zu erfolgen.

Die Anfechtung wegen einer Täuschung oder Drohung ist gemäß § 124 BGB binnen eines Jahres auszusprechen, beginnend mit dem Zeitpunkt in dem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt bzw. die Zwangslage endet.

4. Rechtsfolge

Durch eine wirksame Anfechtung wird die abgegebene Willenserklärung und dadurch das schuldrechtliche Rechtsverhältnis nichtig. Die Wirkung der dinglichen Übereignung wird von der Anfechtung nicht berührt.

Der Anfechtende hat dem Vertragspartner den Vertrauensschaden zu ersetzen, d.h. er ist so zu stellen, als ob der Anfechtende die angefochtene Erklärung nicht abgegeben hätte.

5. Bestätigung des Rechtsgeschäfts

Die Anfechtung ist gemäß § 144 BGB ausgeschlossen, wenn das anfechtbare Rechtsgeschäft von dem Anfechtungsberechtigten bestätigt wird.

Die Bestätigung eines anfechtbaren Rechtsgeschäfts schließt als solche etwaige Schadensersatzansprüche des Anfechtungsberechtigten nicht aus. Allerdings liegt in der Bestätigungserklärung in aller Regel ein konkludentes - von dem Anfechtungsgegner anzunehmendes - Angebot des Bestätigenden auf Abschluss eines Erlassvertrages bezogen auf solche Schadensersatzansprüche, die darauf zielen, ihn wegen des die Anfechtung begründenden Umstandes so zu stellen, wie er stünde, wenn der Vertrag nicht zustande gekommen wäre (BGH 04.12.2015 - V ZR 142/14).

 Siehe auch 

Anfechtung von Testamenten

Auslegung

Rechtsgeschäft

Vaterschaftsanfechtung

BGH 16.03.2012 - V ZR 18/11 (Unterlassen eines Hinweises eines Verkäufers bei Unsicherheit über die Ursache der sichtbaren Symptome eines Mangels)

BGH 06.08.2008 - XII ZR 67/06 (Anfechtung eines Mietvertrags über Geschäftsräume)

BGH 26.01.2005 - VIII ZR 79/04 (Erklärungsirrtum bei falscher Kaufpreisauszeichnung im Internet)

BAG 06.02.2003 - 2 AZR 621/01 (Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung über das Bestehen einer Schwangerschaft)

BGH 07.07.1998 - X ZR 17/97

BGH 01.04.1992 - XII ZR 20/91

BGH 07.06.1988 - IX ZR 245/86

BGH 01.07.1987 - VIII ZR 331/86

BGH 06.05.1985 - VIII ZR 119/84

Andreae: Kaufrecht - Abschluss, Widerruf und Anfechtung des Kaufvertrags; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2009, 344

Preiß: Die Berechtigung zur Anfechtung einer Willenserklärung in Mehrpersonenverhältnissen; Juristische Arbeitsblätter - JA 2010, 6

Prütting/Wegen/Weinreich: BGB Kommentar; 15. Auflage 2020

Schmid: Anfechtung von Mietverträgen; Wohnungswirtschaft und Mietrecht - WoM 2009, 155