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Testamentsvollstrecker

 Normen 

§§ 2197 - 2228 BGB

§§ 58 ff. FamFG

 Information 

1. Allgemein

Bevollmächtigter des Erblassers.

Mit der Einsetzung eines Testamentsvollstreckers kann der Erblasser verschiedene Ziele verfolgen:

  • die Auseinandersetzung des Nachlasses bei zerstrittenen Erben

  • die Sicherung des Nachlasses bei minderjährigen oder geschäftlich unerfahrenen Erben

  • die Sicherstellung, dass in dem Testament angeordnete Auflagen und/oder Vermächtnisse tatsächlich ausgeführt werden

  • die Auseinandersetzung / Verwaltung des Nachlasses bei großen Vermögen

Neben der Einsetzung nur eines Testamentsvollstreckers kann der Erblasser auch mehrere Personen als Testamentsvollstrecker einsetzen. In der Praxis üblich ist jedoch nur die Benennung einer Person. Sinnvoll ist die Benennung eines Ersatztestamentsvollstreckers. Möglich ist es gemäß § 2198 BGB auch, dass der Erblasser die Bestimmung des Testamentsvollstreckers einer dritten Person bzw. dem Nachlassgericht überlässt (§ 2200 BGB). Aber: Die in einem notariellen Testament enthaltende Klausel, dass der Notar die Person des Testamentsvollstreckers bestimmen soll, ist unwirksam (BGH 10.10.2012 - IV ZB 14/12).

Nicht immer muss sich der Aufgabenbereich des Testamentsvollstreckers auf den gesamten Nachlass erstrecken. Auch kann ihm die Ausführung nur einzelner Aufgaben übertragen werden oder er wird damit beauftragt, die Auseinandersetzung des Nachlasses bzw. die Ausführung seines letzten Willens grundsätzlich nur zu beaufsichtigen. Nur bei Überschreitung bestimmter Grenzen ist er dann berechtigt einzuschreiten.

2. Formen der Testamentsvollstreckung

Formen der Testamentsvollstreckung sind u.a.:

  • Abwicklungsvollstreckung: Die Testamentsvollstreckung erstreckt sich auf die Auseinandersetzung des Nachlasses.

  • Verwaltungs- und Dauervollstreckung: Der Testamentsvollstrecker wird verpflichtet, für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit den Nachlass für den oder die Erben zu verwalten.

  • Gesamtvollstreckung (mehrere Testamentsvollstrecker).

  • Vermächtnisvollstreckung: Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist die Sicherstellung der Ausführung des Vermächtnisses durch den Erblasser.

  • Nacherbenvollstreckung: Die Testamentsvollstreckung erfolgt bis zum Eintritt des Nacherbfalls.

3. Aufgaben

Der Umfang der Aufgaben des Testamentsvollstreckers richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Erblassers in dessen letztwilliger Verfügung, eingeschränkt durch die Aufgabenbegrenzung des Gesetzes.

Hat der Erblasser keinen gesonderten Aufgabenkreis angeordnet, hat der Testamentsvollstrecker die Nachlassverbindlichkeiten zu begleichen und den Nachlass aufzuteilen (Abwicklungsvollstreckung).

Das Erbe kann aber auch dauerhaft durch den Testamentsvollstrecker verwaltet werden, wobei die Dauervollstreckung durch den Gesetzgeber auf einen Zeitraum von 30 Jahren begrenzt ist. Der Erblasser kann diese Begrenzung umgehen, wenn er die Testamentsvollstreckung bis zum Tode des Erben oder des Testamentsvollstreckers oder bis zum Eintritt eines anderen Ereignisses anordnet.

4. Rechte und Pflichten

Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zu verwalten. Dabei ist er zur Ausführung der ihm in der letztwilligen Verfügung übertragenen Aufgaben gemäß § 2205 BGB insbesondere berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen:

Grundsätzlich beschränkt sich seine Berechtigung, Verpflichtungen mit Wirkung für den Nachlass einzugehen, auf den Bereich der ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung. Unentgeltliche Verfügungen darf der Testamentsvollstrecker nur vornehmen, wenn sie einer sittlichen Pflicht entsprechen. Darüber hinausgehende Befugnisse müssen dem Testamentsvollstrecker durch den Erblasser oder den/die Erben erteilt worden sein.

Der Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers unterliegt - vorbehaltlich einer abweichenden Bestimmung durch den Erblasser - auch ein in den Nachlass fallender Pflichtteilsanspruch (BGH 05.11.2014 - IV ZR 104/14).

Das Verbot des Selbstkontrahierens gemäß § 181 BGB ist nach der Rechtsprechung entsprechend auf die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers anzuwenden.

Für unberechtigte Verfügungen haftet er wie ein Vertreter ohne Vertretungsmacht analog § 179 BGB.

Zwischen dem Erben und dem Testamentsvollstrecker besteht ein gesetzliches Schuldverhältnis. Im Übrigen sind die Vorschriften des Auftragsrechts entsprechend anzuwenden.

Mit dem Beginn der Testamentsvollstreckung ist von dem Testamentsvollstrecker ein Nachlassverzeichnis über alle zu dem Nachlass gehörenden Nachlassgegenstände sowie die Nachlassverbindlichkeiten zu erstellen. Das Nachlassverzeichnis ist den Erben zu übermitteln.

Mit der Beendigung der Testamentsvollstreckung hat der Testamentsvollstrecker über seine Tätigkeit Rechnung zu legen. Bei einer länger andauernden Testamentsvollstreckung können die Erben gemäß § 2218 BGB eine jährliche Rechnungslegung verlangen.

5. Beginn und Ende der Testamentsvollstreckung

Die Anordnung der Testamentsvollstreckung kann gemäß §§ 2197, 2299 BGB nur durch Testament oder durch einseitige Verfügung im Erbvertrag erfolgen.

Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt nach dem Anfall der Erbschaft mit der Annahmeerklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Auf Antrag wird dem Testamentsvollstrecker ein Testamentsvollstreckerzeugnis ausgehändigt (§ 2368 BGB), auf das die Vorschriften über den Erbschein entsprechend anzuwenden sind. Die Testamentsvollstreckung endet in den folgenden Fällen:

  • Gemäß § 2226 BGB mit der vom Testamentsvollstrecker selbst gegenüber dem Nachlassgericht erklärten Kündigung (während der Amtsausübung kann der Testamentsvollstrecker das Amt jederzeit durch Kündigung beenden).

  • Gemäß § 2227 BGB durch Entlassung des Nachlassgerichts bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auf Antrag eines Beteiligten, z.B. eines Erben (ein Verschulden des Testamentsvollstreckers ist nicht erforderlich).

  • Mit Erledigung der dem Testamentsvollstrecker gestellten Aufgaben.

  • Mit Ablauf des Zeitraums, für den der Testamentsvollstrecker eingesetzt ist.

  • Mit dem Tode des Testamentsvollstreckers.

Hat der Erblasser in diesen Fällen keinen Ersatztestamentsvollstrecker angeordnet, endet auch die Testamentsvollstreckung. Andernfalls werden die Aufgaben durch den neuen Testamentsvollstrecker übernommen.

6. Verhältnis zur postmortalen Vollmacht

Der BGH hat im Grundsatz zu dem Verhältnis der Testamentsvollstreckung zu einer postmortalen Vollmacht Stellung genommen:

"Das Verhältnis von postmortaler Vollmacht zu einer vom Erblasser angeordneten Testamentsvollstreckung kann nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall aufgrund einer Auslegung der Vollmachtsurkunde und der letztwilligen Verfügung unter Berücksichtigung des Erblasserwillens ermittelt werden" (BGH 14.09.2022 - IV ZB 34/21).

7. Prozessführungsbefugnis

Während der Testamentsvollstreckung ist den Erben die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Erbschaft entzogen. Ein gutgläubiger Erwerb ist möglich. Der Testamentsvollstrecker ist als Partei kraft Amtes aktiv und passiv prozessführungsbefugt mit der Folge, dass der Erbe als Zeuge vernommen werden kann.

Etwas anderes gilt, wenn über das Vermögen des Erben das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. In diesen Fällen ist für eine Klage gegen den Erben wegen des Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruchs der Insolvenzverwalterprozessführungsbefugt (BGH 11.05.2006 - IX ZR 42/05).

8. Insolvenz des Erben

Der der Testamentsvollstreckung unterliegende Nachlass fällt mit der Eröffnung der Insolvenz über das Vermögen des Erben in die Insolvenzmasse, bildet aber eine Sondermasse. Bis zur Beendigung der Testamentsvollstreckung können zwar die Nachlassgläubiger, nicht aber die Erbengläubiger Zugriff nehmen (BGH 11.05.2006 - IX ZR 42/05).

9. Vergütung

Der Anspruch des Testamentsvollstreckers auf die Vergütung bestimmt sich nach folgenden Grundsätzen:

Wurde die Vergütung im Rahmen der Anordnung der Testamentsvollstreckung durch den Erblasser festgesetzt, so ist sie grundsätzlich verbindlich. Dies gilt auch, wenn die Tätigkeit unentgeltlich ausgeübt werden soll. Der Testamentsvollstrecker hat in diesen Fällen nur die Möglichkeit, das Amt abzulehnen.

Hat der Erblasser keine Höhe bestimmt und auch keine Unentgeltlichkeit angeordnet, so sind die Erben gemäß § 2221 BGB verpflichtet, dem Testamentsvollstrecker eine angemessene Vergütung zu bezahlen.

Nach der Ausfüllung des Begriffs der "angemessenen Vergütung" durch die Rechtsprechung bestimmt sich die Vergütung nach einem Prozentsatz des Nachlasswertes. Dazu sind in der Praxis Tabellen entwickelt worden, wie z.B. die Rheinische Tabelle (1925) oder die Möhringsche Tabelle. Die Rheinische Tabelle ist von dem Deutschen Notarverein weiterentwickelt bzw. aktualisiert worden und als "Empfehlungen des Deutschen Notarvereins für die Vergütung des Testamentsvollstreckers" veröffentlicht (im Internet: https://www.dnotv.de/dokumente/testamentsvollstrecker/).

Bemessungsgrundlage ist der Brutto-Nachlasswert im Zeitpunkt des Anfalls der Erbschaft. Danach wird u.a. wie folgt unterschieden:

Einfache Testamentsvollstreckung (Abwicklungsvollstreckung):

Nachlasswert:Vergütungsgrundbetrag:
bis 250.000,00 EUR4 %
bis 500.000,00 EUR3 %
bis 2.500.000,00 EUR2,5 %
bis 5.000.000,00 EUR2 %
über 5.000.000,00 EUR1,5 %

Daneben sind Zuschläge zu dem Vergütungsgrundbetrag zu zahlen, wenn es sich bei der Testamentsvollstreckung um eine komplexe Verwaltung handelt oder schwierige Fragen zu bewältigen sind.

Dauertestamentsvollstreckung:

Angemessen ist ein jährlicher Betrag in Höhe von 0,3-0,5 % des Nachlassbruttowerts oder (wenn dieser Betrag höher ist) 2-4 % des jährlichen Nachlassbruttoertrags.

Bei der Leitung einer Personengesellschaft sind 10 % des Reingewinns als angemessen anzusehen.

Wurde im Rahmen der Testamentsvollstreckung die Tätigkeit als Organ einer Kapitalgesellschaft übernommen, so ist die für einen Geschäftsführer dieser Branche übliche Vergütung zu zahlen.

Umsatzsteuer:

Zu dem sich ergebenden Betrag ist die Umsatzsteuer hinzuzurechnen.

Aufwendungsersatz:

Zusätzlich haben die Erben gemäß §§ 2218, 670 BGB dem Testamentsvollstrecker die entstandenen Aufwendungen zu ersetzen.

 Siehe auch 

Anfechtung von Testamenten

Annahme der Erbschaft

Erbauseinandersetzungsklage

Nachlassverbindlichkeiten

Postmortale Vollmacht

BGH 24.04.2013 - IV ZB 42/12 (Vermächtnisnehmer ist gegen die Ablehnung der Ernennung eines Testamentsvollstreckers beschwerdeberechtigt)

BGH 05.03.2008 - XII ZB 2/07 (Dauertestamentsvollstreckung durch Vater des minderjährigen Erben)

BGH 05.12.2007 - IV ZR 275/06 (Ende einer Dauertestamentsvollstreckung)

BFH 02.02.2005 - II R 18/03 (Überhöhte Testamentsvollstreckervergütung unterliegt nicht der Erbschaftssteuer)

BGH 27.10.2004 - IV ZR 243/03 (Verwirkung der Vergütung)

BGH 17.12.2003 - IV ZR 28/03 (Streitwert bei Prozess über die Befugnisse des Testamentsvollstreckers)

BGH 10.01.1996 - IV ZB 21/94

OLG Koblenz 14.11.1991 - 5 U 767/90

Burgard: Die Haftung des Erben für Delikte des Testamentsvollstreckers; Zeitschrift für das gesamte Familienrecht - FamRZ 2000, 1269

Hehemann: Testamentsvollstreckung bei Vererbung von Anteilen an Personengesellschaften; Betriebs-Berater - BB 1995, 1301

Kollmeyer: Materielle Wirksamkeit und Grundbuchvollzug von Grundstücksverfügungen des Testamentsvollstreckers; Neue Juristische Wochenschrift 2018, 2289

Knorr: Problemkreise bei der Nachfolge des Testamentsvollstreckers; Neue Juristische Wochenschrift 2018, 2598

Reimann/Bengel/Mayer: Testament und Erbvertrag; 8. Auflage 2024

Reimann: Die "rules against perpetuities" im deutschen Erbrecht; Neue Juristische Wochenschrift 2007, 3034

Reimann: Vereinbarungen zwischen Testamentsvollstreckern und Erben über die vorzeitige Beendigung der Testamentsvollstreckung; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2005, 789

Reimann: Muss der Testamentsvollstrecker die Erträge des Nachlasses an die Erben ausschütten?; Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge - ZEV 2010, 8

Schneider: Testamentsvollstreckung beim Kommanditanteil - Ein Überblick über Voraussetzungen und Wirkungen; Neue Juristische Wochenschrift 2015, 1142

Strobel: Rechtsschutz gegen den pflichtwidrig handelnden Testamentsvollstrecker; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2020, 3745

Zimmer: Testamentsvollstreckung und postmortale Vollmacht; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2022, 3392