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Erbschein

 Normen 

§§ 2353 - 2370 BGB

§§ 352 f. FamFG

§ 105 FamFG

VO 650/2012

 Information 

1. Allgemein

Der Erbschein ist ein auf Antrag vom Nachlassgericht ausgestelltes Zeugnis über den Inhalt und den Umfang des Erbrechts des Erbscheinsinhabers.

Ist der Erbschein ausgestellt, besteht für den Inhalt die Vermutung der Richtigkeit, die Ausstellung eines Erbscheins ändert jedoch nicht die materielle Rechtslage.

Gutgläubige Dritte werden in ihrem guten Glauben an das Erbrecht des Erben geschützt, solange ein wirksamer Erbschein ausgestellt ist.

Nicht nach jedem Erbfall muss ein Erbschein beantragt werden. Der Nachweis der Erbenstellung durch den Erbschein kann in den folgenden Fällen entfallen:

Sofern eine Bank zum Nachweis der Erbenstellung trotz der Errichtung eines öffentliches Testament die Vorlage eines Erbscheins verlangt, ist dies zulässig, wenn das Rechtsverhältnis den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken unterliegt.

2. Formen von Erbscheinen

Es wird zwischen folgenden Formen von Erbscheinen differenziert:

  • Alleinerbschein

  • Gemeinschaftlicher Erbschein (bei Erbenmehrheit)

  • Teilerbschein (bei Erbenmehrheit, auf Antrag eines Erben)

  • Gruppenerbschein (zusammengefügte mehrere Teilerbscheine)

  • Hoffolgezeugnis (im Bereich der Hoferbfolge)

Im Rahmen des Erbrechts in der EU wird der Erbschein als "Europäische Nachlasszeugnis" bezeichnet. Siehe insofern den Beitrag "Erbrecht in der EU".

3. Verfahren

Der Erbschein wird von dem Nachlassgericht bzw. im Bereich der Höfeordnung durch das Landwirtschaftsgericht ausgestellt. Der Antrag muss den Inhalt des begehrten Erbscheins enthalten. Er muss insbesondere die in § 352 FamFG geforderten Angaben enthalten, deren Richtigkeit durch eine öffentliche Urkunde nachzuweisen ist. Zudem muss die Art des begehrten Erbscheins genannt werden.

Hinweis:

Gemäß Art. 239 EGBGB können die Länder durch Gesetz bestimmen, dass der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins der notariellen Beurkundung bedarf und die damit zusammenhängende eidesstattliche Versicherung nach § 352 Abs. 3 FamFG nur vor einem Notar abzugeben ist.

Die Beantragung des Erbscheins in der elektronischen Form ist zulässig (OLG Oldenburg 28.02.2019 - 3 W 12/19).

Das Verfahren ist ein Amtsermittlungsverfahren. Das Nachlassgericht hat selbstständig die Richtigkeit des Erbrechts zu überprüfen.

Vor der Erteilung des Erbscheins ergeht gemäß § 352 FamFG ein Beschluss, in dem festgestellt wird, dass die zur Erteilung eines bestimmten Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet werden. Damit kann das Nachlassgericht gleichzeitig mit der Beschlussfassung den Erbschein ausstellen.

Gemäß § 352 Absatz 3 FamFG kann nach Bekanntgabe des Erbscheins gegen einen Beschluss nach Absatz 1 eine Beschwerde mit dem Ziel der Einziehung oder Kraftloserklärung des Erbscheins eingereicht werden. Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht.

Die Einlegung einer Beschwerde ist gemäß § 63 FamFG fristgebunden. Da ein Erbschein jedoch nicht in materieller Rechtskraft erwächst, kann jedoch jederzeit die Erteilung eines vom bereits erteilten Erbschein abweichenden Erbscheins beantragt werden.

Stellt sich die Unrichtigkeit der dem Erbschein zugrunde liegenden Tatsachen heraus, so hat das Nachlassgericht den Erbschein einzuziehen. Ist dies nur mit einer Zeitverzögerung möglich, so hat es den Erbschein für kraftlos zu erklären. Der wirkliche Erbe hat gegen den vermeintlichen Erben einen Anspruch auf Herausgabe des Erbscheins an das Nachlassgericht.

4. Vorerbschaft

Aus dem Erbschein soll sich ergeben, ob und in wie weit der Vorerbe von den gesetzlichen Verfügungsbeschränkungen befreit ist. Ist eine Befristung der Befreiung auf den Fall des "Eingehens einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft" aber zulässig und insbesondere durchaus bestimmbar, liegt nahe, dass diese Einschränkung dann auch im Erbschein Ausdruck finden muss (OLG Schleswig 27.11.2014 - 3 Wx 88/14).

5. Nacherbschaft

Der Nacherbe hat vor dem Nacherbfall kein Antragsrecht auf die Erteilung eines Erbscheins. Er ist nur Inhaber eines Anwartschaftsrechts, das für die Antragsbefugnis nicht ausreicht.

6. Rechtsanwaltliche Vergütung bei weiterer Beschwerde

Die Rechtsanwaltsvergütung für das Verfahren der weiteren Beschwerde in einem Erbscheinerteilungsverfahren richtet sich nach Nr. 3500 VV (OLG Schleswig 04.04.2006 - 9 W 40/06).

Bei mehreren Auftraggebern erhöht sich die Gebühr für den Auftraggeber gemäß Nr. 1008 VV um 0,3 (OLG München 07.03.2006 - 32 Wx 23/06).

7. Internationale Zuständigkeit für die Erteilung deutscher Erbscheine

Gemäß § 105 FamFG sind die deutschen Gerichte zuständig, wenn ein deutsches Gericht örtlich zuständig ist. Gemäß § 343 FamFG ist örtlich zuständig das Gericht, in dessen Bezirk der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Der EuGH hat nach einer Vorlagefrage des Kammergerichts (Berlin) geurteilt, dass ein deutsches Gericht nicht befugt ist, einen Erbschein auszustellen, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland hatte und Nachlassvermögen auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats belegen ist, in dem er seinen letzten Aufenthalt hatte oder der Erblasser diese Staatsangehörigkeit besaß (EuGH 21.06.2018 - C 20/17).

In diesem Fall ist den deutschen Erben zu raten, in dem jeweiligen Mitgliedsland ein Europäisches Nachlasszeugnis (siehe den Beitrag "Erbrecht in der EU") zu beantragen, mit dem auch in Deutschland die Erbenstellung nachgewiesen werden kann. Dies gilt auch dann, wenn das Erbe in Deutschland belegen ist.

 Siehe auch 

Erbengemeinschaft

Erbengemeinschaft - ungeteilt

Erbfolge

Erbrecht des Ehegatten

Erbrecht in der EU

Erbschaft

Erbschaftsbesitzer

Ersatzerbe

Testament

Testamentsvollstrecker

Vorerbe

BGH 08.04.2015 - IV ZR 161/14 (Gutglaubensschutz)

BGH 07.06.2005 - XI ZR 311/04 (Nachweis der Erbenstellung nicht zwingend durch Erbschein)

BGH 30.11.1994 - IV ZR 290/93

BGH 13.06.1990 - IV ZR 241/89

BGH 08.06.1988 - I ARZ 388/88

OLG Zweibrücken 15.05.2006 - 3 W 69/06 (Öffentlich-rechtlicher Gläubiger als Antragsteller)

Frieser/Sarres/Stückemann/Tschichoflos: Handbuch des Fachanwalts Erbrecht; 7. Auflage 2019

Kammerlohr: Das Rechtsmittel der Beschwerde im Erbscheinsverfahren; Juristische Ausbildung - JA 2003, 580

Kollmeyer: Antrag auf Erteilung eines quotenlosen Erbscheins durch einen Miterben; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2021, 1136

Kollmeyer: Vermächtnisnehmer als Beteiligte an Erbscheinsverfahren; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2019, 2140

Muscheler: Der Erbschein; Jura 2009, 329 und 567

Wagner: Internationale und örtliche Zuständigkeit für die Erteilung deutscher Erbscheine; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2018, 3284

Weber/Schall: Internationale Zuständigkeit für die Erteilung deutscher Erbscheine: (K)eine Frage der Europäischen Erbrechtsverordnung? Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2016, 3564

Zimmermann: Gerichts- und Anwaltskosten in Erbscheinssachen; Zeitschrift für die Anwaltspraxis - ZAP 2007, 31