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Ersatzerbe

 Normen 

§§ 2096 - 2099 BGB

 Information 

1. Allgemein

Der Ersatzerbe ist der für den Fall des Ausfalls des eigentlichen Erbens eingesetzte Erbe: Mit der Bestimmung eines Ersatzerben wählt der Erblasser eine Person, die Erbe werden soll, wenn der eigentliche Erbe vor oder nach dem Erbfall ausfällt.

Hat der Erblasser keine einschränkende Bestimmung getroffen, ist der Grund des Ausfalls des Erben unerheblich: Dieser kann verstorben sein, das Erbe ausgeschlagen haben oder für erbunwürdig erklärt worden sein. Auch die Unwirksamkeit einer letztwilligen Verfügung zugunsten des Ehepartners aufgrund des § 2077 BGB wegen Auflösung der Ehe vor dem Tod des Erblassers stellt einen Wegfall des zunächst bedachten Erben dar, sodass der Ersatzerbfall eintritt (OLG Hamburg 01.07.2015 - 2 W 19/15).

Die Einsetzung eines Ersatzerben ist im Verhältnis zur primären Erbeinsetzung eine selbstständige Verfügung und bleibt deshalb wirksam, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie ohne die unwirksame Erbeinsetzung nicht erfolgt wäre. Dies kommt auch dann in Betracht, wenn Verwandte des später weggefallenen Ehepartners als Ersatzerben bestimmt wurden (OLG Hamburg s.o.).

2. Abgrenzung zum Nacherben

Der Ersatzerbe ist vom Nacherben zu unterscheiden: Letzterer soll erst Erbe werden, nachdem ein anderer (Vorerbe) Erbe geworden ist.

Die Abgrenzung ist durch Auslegung zu ermitteln, im Zweifel bestimmt § 2102 BGB, dass der Eingesetzte Ersatzerbe sein soll. Es besteht aber umgekehrt keine Vermutung, dass der Ersatzerbe im Zweifel Nacherbe sein soll.

3. Fehlen einer eindeutigen Bestimmung bei Miterben

Ob nach dem Tode eines vom Erblassers eingesetzten Miterben ohne eine konkrete Bestimmung für diesen Fall die Zuwendung an den Miterben ersatzlos entfallen, der Erbteil den übrigen Erben anwachsen oder Ersatzerbfolge eintreten soll, ist im Zweifel Gegenstand der ergänzenden Auslegung.

Dies gilt nur dann nicht, wenn die Auslegungsregel des § 2069 BGB greift, wonach dann, wenn der Erblasser einen Abkömmling bedacht hat und dieser nach Errichtung des Testaments wegfällt, im Zweifel dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden.

Handelt es sich nicht um einen Abkömmling, kann diese Auslegungsregel auch nicht entsprechend angewandt werden. Sie ist Ausprägung einer allgemeinen Lebenserfahrung. Bei einer nur in der Seitenlinie verwandten Person oder anderen nahen Verwandten fehlt es an dieser Erfahrungsgrundlage, sodass eine analoge Anwendung grundsätzlich ausscheidet (OLG Düsseldorf 16.06.2014 - I-3 Wx 256/13).

Die ergänzende Auslegung setzt voraus, dass das Testament eine planwidrige Regelungslücke aufweist, die durch den festzustellenden Willen des Erblassers zu schließen ist. Dabei muss aus dem Gesamtbild des Testaments selbst eine Willensrichtung des Erblassers erkennbar sein, die tatsächlich in Richtung der vorgesehenen Ergänzung geht. Durch sie darf kein Wille in das Testament hineingetragen werden, der darin nicht andeutungsweise ausgedrückt ist. Es muss anzunehmen sein, dass der Erblasser die Ersatzerbeneinsetzung gewollt hätte, sofern er vorausschauend die spätere Entwicklung bedacht hätte (OLG München 11.12.2014 - 31 Wx 379/14).

4. Kein Schutz vor Verfügungen der Vor- und Nacherben

Der Ersatzerbe ist juristisch nicht geschützt vor nachteiligen Verfügungen der Vor- und Nacherben (OLG Düsseldorf 24.03.2022 - 3 Wx 130/20):

"Geklärt ist in der Rechtsprechung ferner, dass der Ersatzerbe bis zum Eintritt des Ersatznacherbfalles keinerlei Mitwirkungsrechte in Bezug auf einzelne Nachlassgegenstände besitzt. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann der Vorerbe über einen Nachlassgegenstand - auch über ein Grundstück - mit Zustimmung des Nacherben wirksam und rechtsbeständig verfügen, ohne dass der Ersatzerbe zustimmen muss (BGH 19.12.2013 - V ZB 209/12). Ebenso kann der Vorerbe einen Nachlassgegenstand auf einen Nacherben übertragen; auch in diesem Fall hängt die Wirksamkeit und Rechtsbeständigkeit der Übereignung nicht von der Zustimmung des Ersatzerben ab (BGH 13.10.2000 - V ZR 451/98). In gleicher Weise können sich Vor- und Nacherbe einvernehmlich auseinandersetzen und den Nachlass aufteilen, weshalb ein Nachlassgegenstand durch Übertragung auf den Vorerben auch dann nacherbenfrei wird, wenn der Ersatzerbe dem Geschäft nicht zustimmt (BGH 13.10.2000 - V ZR 451/98). Dem Ersatznacherben fällt folglich nur dasjenige Nachlassvermögen zu, das bei Eintritt des Ersatzerbfalles unter Berücksichtigung der vom Nacherben rechtswirksam vorgenommenen Rechtsgeschäfte oder Zustimmungen noch vorhanden ist. Einen Anspruch darauf, dass der Nachlass im Falle des Ersatznacherbfalles noch ungeschmälert oder zumindest in Teilen vorhanden ist, besitzt der Ersatznacherbe nicht. Solches ist auch § 2120 BGB nicht zu entnehmen. Die Vorschrift setzt die unbeschränkte Dispositionsbefugnis des Nacherben über zum Nachlass gehörende Einzelgegenstände voraus, ohne auch nur ansatzweise den Schutz des Ersatznacherben in den Blick zu nehmen."

 Siehe auch 

Erbenhaftung

Erbfolge

Erbschaft

Erbschaftsbesitzer

Erbschaftsteuer

Erbschein

Nacherbe

Testament

Testamentsvollstrecker

Vorerbe