Erbschaftsbesitzer
Normen
Information
Besitzer von Erbschaftsgegenständen, der diese unter Berufung auf sein vermeintliches Erbe dem tatsächlichen Erben vorenthält.
Der Erbe hat gegen den Erbschaftsbesitzer einen Herausgabeanspruch. Dieser wird auf den Erben des Erbschaftsbesitzers übertragen.
Auch ein Miterbe kann Erbschaftsbesitzer sein, wenn er sich ein weiter gehendes Erbrecht anmaßt, als ihm zusteht..
Vom Herausgabeanspruch umfasst werden auch die Nutzungen und Früchte sowie die mit Mitteln der Erbschaft erlangten Surrogate.
Ist der Erbschaftsbesitzer bösgläubig (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit), haftet er verschärft gemäß der §§ 987, 989 BGB.
Siehe auch
BGH 05.06.1985 - IVa ZR 257/83