Rechtswörterbuch

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Erbschaftsbesitzer

 Normen 

§§ 2018 - 2031 BGB

 Information 

Besitzer von Erbschaftsgegenständen, der diese unter Berufung auf sein vermeintliches Erbe dem tatsächlichen Erben vorenthält.

Der Erbe hat gegen den Erbschaftsbesitzer einen Herausgabeanspruch. Dieser wird auf den Erben des Erbschaftsbesitzers übertragen.

Auch ein Miterbe kann Erbschaftsbesitzer sein, wenn er sich ein weiter gehendes Erbrecht anmaßt, als ihm zusteht..

Vom Herausgabeanspruch umfasst werden auch die Nutzungen und Früchte sowie die mit Mitteln der Erbschaft erlangten Surrogate.

Ist der Erbschaftsbesitzer bösgläubig (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit), haftet er verschärft gemäß der §§ 987, 989 BGB.

 Siehe auch 

Erbengemeinschaft

Erbengemeinschaft - ungeteilt

Erbenhaftung

Erbfolge

Erbrecht des Ehegatten

Erbschaft

Erbschein

Vermächtnis

Testament

Testamentsvollstrecker

BGH 05.06.1985 - IVa ZR 257/83