Rechtswörterbuch

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Begünstigung

 Normen 

§ 257 StGB

 Information 

1. Allgemein

Die Begünstigung ist ein Straftatbestand.

Bei der Begünstigung handelt es sich um ein Vergehen, der Versuch ist nicht strafbar.

2. Tatbestandsmerkmale

Wegen Begünstigung wird bestraft, wer einem anderen, der eine rechtswidrige Tat begangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, diesem die Vorteile der Tat zu sichern:

  • Hilfeleisten ist jede Handlung, die objektiv geeignet ist, das Tatgut gegen Entziehung zugunsten des Verletzten zu sichern. Auf den tatsächlichen Erfolg kommt es dabei nicht an.

  • Vorteil der Tat ist jeder Nutzen, den der Vortäter aus der Tat ziehen kann.

    Voraussetzung der Strafbarkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung (so u.a. BGH 29.04.2008 - 4 StR 148/08), dass "dem Vortäter die unmittelbaren Vorteile der Tat gesichert werden sollen, die er zur Zeit der Begünstigungshandlung noch innehaben muss (...). Denn um "die" Vorteile der Tat handelt es sich nicht mehr, wenn dem Vortäter sich erst aus der Verwertung der Tatvorteile ergebende wirtschaftliche Werte zugewendet oder gesichert werden sollen (...). Danach ist der Erlös aus einem Verkauf des Erlangten kein unmittelbarer Vorteil mehr, der Gegenstand der Begünstigung (...) sein kann."

    "Nach dem Wortlaut der Strafnorm sind umfassend "Vorteile der Tat" erfasst. Der Wortlaut unterscheidet nicht zwischen Vorteilen "für" und "aus" der Tat, sondern beinhaltet jeglichen Vorteil, der sich im Zusammenhang mit der Tatbegehung ergibt. Nicht erforderlich ist danach, dass dieser "aus" der Tat resultiert. Gemessen hieran sind "Vorteile der Tat" nicht nur die Früchte der Vortat (...). Einen Vorteil im Sinne des § 257 StGB stellt vielmehr auch der (vorab) an einen Tatbeteiligten (...) gezahlte Tatlohn dar. Dem steht nicht entgegen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einschränkend verlangt wird, dass der Vorteil unmittelbar durch die Vortat erlangt ist (...). Das Unmittelbarkeitserfordernis dient dazu, Ersatzvorteile (Vorteilssurrogate) auszuklammern (...). Bei der Entlohnung für die Tatbeteiligung handelt es sich jedoch nicht um einen derartigen Ersatzvorteil; vielmehr ist auch der Tatlohn ein unmittelbarer "Vorteil der Tat" (BGH 03.11.2011 - 2 StR 302/11".

  • Eine rechtswidrige Tat ist gemäß § 11 Nr. 5 StGB eine Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht.

  • Absicht ist ein zielgerichtetes Wollen.

    Der Vorsatz muss sich nur auf die Erhaltung des Vorteils aus einer rechtswidrigen Tat handeln, unerheblich ist, ob der Täter weiß, um welche Tat es sich handelt.

Das durch die Strafbarkeit der Begünstigung geschützte Rechtsgut entspricht dem durch die Vortat geschützten Rechtsgut, zumeist dem Vermögen.

3. Subsidiarität

Die Strafbarkeit wegen Begünstigung ist gemäß § 257 Abs. 3 StGB subsidiär zu einer etwaigen Strafbarkeit wegen der Teilnahme an der Tat. Dabei ist nach der Rechtsprechung des BGH wie folgt abzugrenzen:

  • Richtet sich das Handeln des Täters darauf, den Abschluss der Haupttat zu fördern, liegt Beihilfe vor.

  • Ist es das Ziel, die Vorteile der Vortat zu sichern, handelt es sich um eine Begünstigung.

Begründung: Die Begünstigung gemäß § 257 StGB steht in einem solchen inneren Abhängigkeitsverhältnis zur Vortat, dass der eigenständige Schutzzweck des § 257 StGB, die Sicherung von Vorteilen aus rechtswidrigen Taten, seinen spezifischen Unrechtsgehalt verliert, wenn der Bezugstatbestand wegfällt (BGH 04.12.2002 - 4 StR 411/02).

Eine Ausnahme (d.h. eine Strafbarkeit) besteht, für denjenigen, der einen an der Vortat Unbeteiligten zur Begünstigung anstiftet.

 Siehe auch 

Hehlerei

BGH 20.01.2011 - 3 StR 420/10 (Ausschluss der Strafbarkeit wegen Begünstigung aufgrund der Beteiligung an der Vortat)

BGH 15.12.1999 - 3 StR 448/99 (Abgrenzung zur Strafvereitelung zu eigenen Gunsten)

Geppert: Zum Begriff der "Hilfeleistung" im Rahmen von Beihilfe und sachlicher Begünstigung; Jura 2007, 589

Satzger/Schluckebier/Widmaier: StGB - Strafgesetzbuch; 2. Auflage 2012