Rechtswörterbuch

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Mahnung

 Normen 

§ 286 BGB

 Information 

Aufforderung des Schuldners zur Erbringung der geschuldeten Leistung.

1. Allgemein

Ist für die Leistung keine bestimmte Zeit oder Frist gesetzt, ist die Mahnung eine Möglichkeit, den Schuldner in (Schuldner-) Verzug zu setzen.

Die Mahnung selbst ist gesetzlich nicht geregelt.

Sofern durch die Mahnung der Verzug erst begründet wird, können die Kosten der Mahnung (z.B. eines die Mahnung aussprechenden Rechtsanwaltes) ohne vertragliche Vereinbarung nicht auf den Schuldner übertragen werden. Erst mit Verzugsbeginn hat dieser auch die Kosten der Forderungseintreibung zu übernehmen (siehe dazu auch den Beitrag "Inkasso").

Der Mahnbescheid ist die förmliche Ausgestaltung einer Mahnung.

2. Form und Inhalt

Die Mahnung kann formlos ausgesprochen werden und muss deutlich erkennen lassen, dass der Gläubiger die Leistung unverzüglich verlangt. Eine Frist braucht nicht gesetzt zu werden, aber von Ausnahmefällen abgesehen muss die verlangte Leistung genannt werden. Ist der Anspruch selbst noch nicht bezifferbar (z.B. Schmerzensgeld), braucht auch nicht der in der Mahnung genannte Anspruch spezifiziert zu werden.

3. Entbehrlichkeit der Mahnung

In den folgenden Fällen ist gemäß § 286 Abs. 2 BGB die Mahnung entbehrlich:

  1. a)

    Die Leistungszeit ist durch eine vertragliche Vereinbarung nach dem Kalender bestimmt (Beispiel: Lieferung am 01.10.2013).

    Eine solche Bestimmung muss aber durch Rechtsgeschäft - in der Regel in dem zugrunde liegenden Vertrag -, durch Gesetz oder in einem Urteil getroffen worden sein. Die einseitige Festlegung einer Leistungszeit durch den Gläubiger, z.B. durch Erklärung in der Rechnung, reicht nicht (BGH 25.10.2007 - III ZR 91/07).

  2. b)

    Die Leistungszeit ist durch ein vorausgehendes Ereignis berechenbar und es wird eine angemessene Zeit zur Leistung eingeräumt.

    Beispiel:

    Zahlung zwei Wochen nach Lieferung

    Aber: Voraussetzung ist auch hier, dass eine vertragliche Vereinbarung vorliegt. Durch die einseitige Bestimmung der Leistungszeit (z.B. in der Rechnung) wird ohne Mahnung kein Verzug begründet.

  3. c)

    Der Schuldner verweigert die Leistung ernsthaft und endgültig. Dies sollte bewiesen werden können!

  4. d)

    Aus besonderen Gründen ist unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzuges gerechtfertigt.

  5. e)

    Es liegt ein Fall des automatischen Verzugseintritts vor: Auch ohne Mahnung kommt gemäß § 286 Abs. 3 BGB ein Schuldner spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Forderungsaufstellung in Verzug.

    Handelt es sich bei dem Vertrag um einen Verbrauchervertrag, so gilt dies nur, wenn auf diese Folge ausdrücklich in dem Vertrag hingewiesen wurde (BGH 25.10.2007 - III ZR 91/07).

 Siehe auch 

Gläubigerverzug

Mahnverfahren

Schuldnerverzug

Verzug mit Unterhalt

BGH 04.05.2011 - VIII ZR 171/10 (Verzugsbeginn ohne Mahnung bei Verlassen des Tankstellengeländes ohne zuvorige Entrichtung des Kaufpreises)

BGH 13.07.2010 - XI ZR 27/10 (Mahnung kann ausnahmsweise mit der die Fälligkeit begründenden Handlung des Gläubigers verbunden werden)

BGH 10.03.1998 - X ZR 70/96 (Anforderungen an eine verzugsbegründende Mahnung)

BGH 29.04.1992 - XII ZR 105/91

BGH 13.01.1988 - IVb ZR 7/87

BGH 09.12.1987 - IVb ZR 99/86

BGH 24.10.1984 - IVb ZR 43/83

BGH 30.06.1982 - IVb ZR 695/80

BGH 20.10.1982 - IVb ZR 319/81

Goebel: Erstattungsfähige Rechtsverfolgungskosten bei Inkasso durch Rechtsdienstleister; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2016, 3332

Lorenz: Schuldnerverzug und wirksame Mahnung des Gläubigers; Zeitschrift für das gesamte Schuldrecht - ZGS 2011, 111

Pressmar: Zum Inhalt einer Mahnung, Juristische Arbeitsblätter - JA 1999, 593