Bindungsfalle „Berliner Testament“

Erbschaft Testament
05.04.20173062 Mal gelesen
Die Errichtung eines Berliner Testamtens erfreut sich unter Ehegatten großer Beliebtheit. Dabei setzen sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmen meist ihre Kinder als Schlusserben, also als Erben des Letztversterbenden. In der Praxis kann dies jedoch zu Problemen führen, ...

Die Errichtung eines Berliner Testamtens erfreut sich unter Ehegatten großer Beliebtheit. Dabei setzen sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmen meist ihre Kinder als Schlusserben, also als Erben des Letztversterbenden.

In der Praxis kann dies jedoch zu Problemen führen, wenn der überlebende Ehegatte nach dem Tod des anderen Ehegatten ein neues Testament errichten möchte, in dem er beispielsweise andere Erben einsetzt. Dies ist aufgrund der in Deutschland grundsätzlich geltenden Testierfreiheit, nach der Erblasser jederzeit frei bestimmen können, wem der Nachlass nach dem Tod anfällt, an sich auch ohne Weiteres möglich. Eigene vorherige Einzeltestamente beschränken ihn nicht. Der Erblasser kann sich also jederzeit neu überlegen, wer nach seinem Tod Erbe werden soll.

Eine Ausnahme von dieser Testierfreiheit gilt jedoch für neue Verfügungen, die dem gemeinschaftlichen Testament widersprechen. Denn das Berliner Testament entfaltet grundsätzlich Bindungswirkung für darin enthaltene sog. wechselbezügliche Verfügungen, also solche Verfügungen, die ein Ehegatte nur anordnet, weil der andere Ehegatte ebenfalls eine bestimmte Verfügung trifft. Derartig wechselbezügliche Verfügungen beschränken die Testierfreiheit der Ehegatten. Zwar können sie gemeinsam die wechselseitigen Verfügungen jederzeit durch Errichtung eines neuen Testaments ändern. Zu Lebzeiten beider Ehegatten kann ein Ehegatte allein die Verfügungen aber nur noch durch eine notariell beurkundete Erklärung widerrufen. Nach dem Tode eines Ehegatten ist der überlebende Ehegatte aber grundsätzlich nicht mehr berechtigt, wechselseitige Verfügungen zu widerrufen oder ein abweichendes Testament zu errichten. Er kann seine Verfügung nur dann aufheben, wenn er zugleich das ihm von dem vorverstorbenen Ehegatten testamentarisch Zugewendete ausschlägt.

Häufig ist in gemeinschaftlichen Testamenten nicht ausdrücklich geregelt, ob sich die Ehegatten gegenseitig über den Tod des jeweils anderen hinaus binden wollten. Im Zweifelsfalle legt das Nachlassgericht das Testament aus. Unter Umständen wird dann eine Bindungswirkung angenommen, die von den Ehegatten gar nicht beabsichtigt war. Bei der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments ist also Vorsicht geboten.

Fazit:

Ehegatten ist daher zu raten, sich bei der Testamentserrichtung von einem Rechtsanwalt oder Notar beraten zu lassen. Dieser klärt über Folgen auf, über die sich die Testierenden möglicherweise im Unklaren sind und informiert über Gestaltungsmöglichkeiten. So kann etwa die Wechselbezüglichkeit von Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament ausgeschlossen, im Umfang beschränkt oder nur für bestimmte Fälle angeordnet werden. Außerdem kann es sich je nach den individuellen Umständen anbieten, eine gänzlich andere Form letztwilliger Verfügung zu wählen.