Rechtswörterbuch

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Nachlassgericht

 Normen 

§ 23a Absatz 2 Nummer 2 GVG

 Information 

1. Allgemein

Das Nachlassgericht ist eine Abteilung des Amtsgerichts. Aufgabe des Nachlassgerichts ist die Bearbeitung der Nachlasssachen gemäß § 342 FamFG, insbesondere für die Ausstellung des Erbscheins. Funktionell zuständig ist für die meisten Aufgaben der Rechtspfleger.

Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich gemäß § 343 FamFG wie folgt:

  • Grundsätzlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

    Hinweis:

    Zum 17.08.2017 wurde die Zuständigkeitsbestimmung nach dem letzten Aufenthalt zugunsten des "gewöhnlichen Aufenthalts" aufgegeben.

  • Hatte der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte.

  • Ist eine Zuständigkeit nach den Absätzen 1 und 2 nicht gegeben, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig, wenn der Erblasser Deutscher ist oder sich Nachlassgegenstände im Inland befinden.

Aber: Für die Entgegennahme einer Erklärung, mit der eine Erbschaft ausgeschlagen oder mit der die Versäumung der Ausschlagungsfrist, die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft oder eine Anfechtungserklärung ihrerseits angefochten wird, ist gemäß § 344 Abs. 7 FamFG auch das Nachlassgericht zuständig, in dessen Bezirk die erklärende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Urschrift der Niederschrift oder die Urschrift der Erklärung in öffentlich beglaubigter Form ist von diesem Gericht an das zuständige Nachlassgericht zu übersenden.

2. Übertragung von Aufgaben des Nachlassgerichts auf Notare

Gemäß Art. 239 EGBGB können die Länder durch Gesetz bestimmen, dass der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins der notariellen Beurkundung bedarf und die damit zusammenhängende eidesstattliche Versicherung nach § 352 Abs. 3 FamFG nur vor einem Notar abzugeben ist.

Zudem sind gemäß § 23a Absatz 3 GVG die Notare zuständig für Teilungssachen, die die Auseinandersetzung eines Nachlasses zum Gegenstand haben.

Für die Auseinandersetzung eines Nachlasses ist gemäß § 344 FamFG jeder Notar zuständig, der seinen Amtssitz im Bezirk des Amtsgerichts hat, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte.

Der Notar nimmt gemäß § 492 FamFG die Aufgaben des Richters, des Rechtspflegers und des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wahr. Geschäftsstelle sind die Geschäftsräume des Notars. Anstelle von Justizbediensteten handelt der Gerichtsvollzieher. Die Ausführung der vom Notar bewilligten öffentlichen Zustellung erfolgt auf dessen Ersuchen durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der Amtssitz des Notars befindet.

 Siehe auch 

Nachlasspflegschaft

Nachlassverbindlichkeiten

Nachlassverwaltung

Frieser/Sarres/Stückemann/Tschichoflos: Handbuch des Fachanwalts Erbrecht; 6. Auflage 2015

Zimmermann: Die Auswahl von Testamentsvollstreckern, Nachlasspflegern und Nachlassverwaltern durch das Nachlassgericht; Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge - ZEV 2007, 313