Ablauf des Insolvenzverfahrens in der Praxis

04.02.2011 1504 Mal gelesen Autor: Beate Wypchol
Bei Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit, drohenden Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung des Schuldners ist binnen drei Wochen ein Insolvenzantrag beim zuständigen Insolvenzgericht zu stellen. Bis zur Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens entscheidet das Insolvenzgericht zunächst lediglich über vorläufige Maßnahmen. Für gewöhnlich wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, der zu prüfen hat, ob überhaupt genügend Insolvenzmasse vorhanden ist, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken. Sollte nicht genügend Vermögen vorhanden sein, wir das Insolvenzverfahren mangels Masse nicht eröffnet. Ist genügend Insolvenzmasse vorhanden, erlässt das Insolvenzgericht einen Beschluss, mit dem das Insolvenzverfahren eröffnet wird. In diesem Beschluss wird auch bestimmt, wer zum Insolvenzverwalter ernannt wird.

Wenn Sie erfahren, dass über das Vermögen Ihres Schuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, muss Ihre Forderung gegen den Schuldner zur sog. Insolvenztabelle angemeldet werden. Die Forderung ist schriftlich und in deutscher Sprache beim Insolvenzverwalter (nicht beim Insolvenzgericht) anzumelden. Sofern die Forderungsanmeldung durch einen Rechtsanwalt erfolgt, ist eine besondere Vollmacht für das Insolvenzverfahren beizufügen. Die Anmeldung hat u.a. die konkrete Angabe der Höhe der geltend gemachten Forderung sowie des Rechtsgrundes zu enthalten. Begründet wird die Forderung üblicherweise durch Anfügen des Auftrags oder der Rechnungskopie.
Die angemeldeten Forderungen werden anschließend im sog. Prüfungstermin geprüft.
Wird eine Forderung nicht bestritten, so wird sie förmlich zur Insolvenztabelle festgestellt. Sie wird in der Insolvenztabelle vermerkt, was jedoch nicht bedeutet, dass sie dann auch ausgezahlt wird. Mit dieser festgestellten Forderung nimmt man lediglich am Insolvenzverfahren teil und erst, wenn der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin eingestellt wird, kommt es zur Verteilung des noch vorhandenen Vermögens auf die Gläubiger. In der Praxis erhalten die Gläubiger nur eine sog. Quote ihrer ursprünglichen Forderung.
Während des laufenden Verfahrens erhalten die Gläubiger kaum Informationen über den Insolvenzverwalter. Sachstandsanfragen werden für gewöhnlich nicht beantwortet. Wurde die Forderung nicht bestritten, erhalten die Gläubiger ebenfalls keine Nachricht darüber. Benachrichtigt werden nur Gläubiger, wenn ihre Forderung im Prüfungstermin bestritten wird. Denn dann müsste der betroffene Gläubiger eine Feststellungsklage gegen den Insolvenzverwalter erheben, und zwar auf Feststellung, dass die Forderung zur Insolvenztabelle als angemeldet gilt.

Der Auszug aus der Insolvenztabelle mit der festgestellten Forderung wirkt wie ein Vollstreckungstitel. Damit kann der Gläubiger nach Beendigung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner seine restliche Forderung vollstrecken. Die bereits erfolgte Quotenzahlung wird auf dem Titel vermerkt, damit nicht noch einmal die volle Forderung geltend gemacht werden kann.
Da jedoch juristische Personen mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst werden, hat die Insolvenztabelle als Vollstreckungstitel in diesem Falle in der Praxis keine Bedeutung. Nur im Falle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer natürlichen Person kommt der Gläubiger durch die Insolvenztabelle kostengünstig zu einem Vollstreckungstitel, aus dem er nach Beendigung des Verfahrens gegen den Schuldner vollstrecken kann.

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