Keine Verjährung von Schadensersatzansprüchen aus anderen Gründen, wenn Anlegern eine Pflichtverletzung des Anlageberaters bekannt wird

26.10.2010 998 Mal gelesen Autor: Siegfried Reulein

Im Anschluss an seine Entscheidung vom 08.07.2010 - III ZR 249/09, in welcher der Bundesgerichtshof klarstellte, dass ein Anleger nicht ohne weiteres grob fahrlässig handelt, wenn er, ein ihm von einem Anlageberater überlassenes Verkaufsprospekt nicht durchliest und aus diesem Grunde nicht feststellt, dass der Anlageberater ihn über die Risiken und die Funktionsweise der zum Erwerb empfohlenen Kapitalanlage nicht zutreffend aufgeklärt hat, hat der Bundesgerichtshof ein weiteres anlegerfreundliches Urteil gesprochen.

In dem zu entscheidenden Falle - BGH III ZR 203/09 - wurde ein Anleger, der Anteile an einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Kommanditgesellschaft erworben hatte, auf von der Fondsgesellschaft auf die Erbringung von Nachschusszahlungen in Anspruch genommen, welche er zur Vermeidung der Insolvenz der Fondsgesellschaft auch erbrachte.

In der Folge erhob er Klage wegen fehlerhafter Anlageberatung. Diese stützte er neben einem fehlendem Hinweis auf etwaige Nachschusspflichten und ein Totalverlustrisiko auch auf einen nicht erteilten Hinweis in Bezug auf die eingeschränkte Fungibilität der Fondsanlage, also der eingeschränkten Möglichkeit diese an Dritte zu verkaufen, sowie eine nicht erfolgte Aufklärung über das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB.

Nachdem das Berufungsgericht die Rechtsauffassung vertrat, dass Ansprüche wegen Falschberatung umfassend verjährt seien, weil der Anleger schon im Jahre 1999 durch Inanspruchnahme auf Nachschusszahlungen Kenntnis von einer Falschberatung erlangt hatte und daher hätte erkennen müssen, dass er auch in weiteren Punkten unzutreffend beraten worden ist, widerspricht der BGH dieser Rechtsauffassung.

Im Hinblick auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Falschberatung gilt eine dreijährige Verjährungsfrist, deren Lauf ab Ende des Jahres in Gang gesetzt wird, in welchem der Schaden entstanden und der Geschädigte von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder grob fahrlässig nicht erlangt hat.

Das Berufungsgericht vertrat die Auffassung, der Anleger habe grob fahrlässig gehandelt, da er anlässlich seiner Inanspruchnahme auf Nachschusszahlungen und der Kenntnis einer Falschberatung in Bezug auf das Totalverlust- und Nachschussrisiko nicht weitere Recherchen hinsichtlich weiterer Beratungsfehler angestellt und den Verkaufsprospekt studiert bzw. anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen hat. Daher sei die dreijährige Verjährungsfrist Ende des Jahres 1999 schon in Gang gesetzt worden, also in dem Jahr, in welchem der Anleger auf Nachschusszahlungen in Anspruch genommen wurde.

Dem widerspricht der BGH.

Nach Auffassung des BGH befindet ein Anleger sich im Falle der Überlassung des Verkaufsprospekts nicht ohne weiteres in grobfahrlässiger Unkenntnis über Beratungsfehler des Anlageberaters oder die Eignung der erworbenen Anlage für seine Anlagezwecke, wenn er den Verkaufsprospekt nicht nach Kenntnis eines Beratungsfehlers hinsichtlich möglicher weiterer Pflichtverletzungen durchliest.

Ein Anleger handelt nur dann grob fahrlässig, wenn er ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, wie etwa dann, wenn ihm sich die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben und er leicht zugängliche Informationsquellen nicht genutzt hat.

Erlangt er von einem Beratungsfehler Kenntnis, so kann er diesen hinnehmen, keine Klage gegen Falschberatung erheben, ohne dabei die Möglichkeit zu verlieren, aus anderen Gründen, gestützt auf ihm in diesem Augenblick unbekannte Beratungsfehler, zu einem späteren Zeitpunkt Klage zu erheben.

Der BGH trägt in seiner Entscheidung jedoch dem Umstand Rechnung, dass der Anleger besonderes Vertrauen den Angaben und Erläuterungen des Anlageberaters entgegenbringt und für ihn daher im Verhältnis zu den mündlichen Aussagen des Anlageberaters im Verkaufsgespräch der Inhalt des Verkaufsprospekts in den Hintergrund tritt. "Vertraut daher der Anleger auf den Rat und die Angaben "seines" Beraters oder Vermittlers und sieht er deshalb davon ab, den ihm übergebenen Anlageprospekt durchzusehen und auszuwerten, so ist darin im Allgemeinen kein in subjektiver und objektiver Hinsicht "grobes Verschulden gegen sich selbst" zu sehen. Unterlässt der Anleger eine "Kontrolle" des Beraters oder Vermittlers durch Lektüre des Anlageprospekts, so weist dies auf das bestehende Vertrauensverhältnis hin und ist daher für sich allein genommen nicht schlechthin "unverständlich" oder "unentschuldbar", so der BGH in seiner Entscheidung.

Besteht im Einzelfall kein dringender Anlass für den Anleger den Prospekt nachträglich zu prüfen, kann von einem grob fahrlässigen Verhalten des Anlegers keine Rede sein. Wenn ein Anleger auf Nachschusszahlungen in Anspruch genommen wird, erlangt er schon hierdurch und damit ohne weiteres Studium des Prospekts Kenntnis von der Risikohaftigkeit der Anlage. Er hat also keinen Anlass, den Prospekt zur Verifizierung dieses Risikos zu prüfen.

Den Anleger treffe, so der BGH, keine Obliegenheit bei Entdeckung eines Fehlers, den Prospekt auf mögliche weitere Beratungsfehler hin zu untersuchen.

Aus diesem Grunde bestand auch keine Obliegenheit nach Kenntnis eines Beratungsfehlers anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um mögliche weitere Beratungsfehler offenzulegen, wenn der Anleger bereit ist, aus dem ihm bekannten Fehler keine Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Fazit dieser Entscheidung des BGH:

Selbst wenn ein Anleger vor Jahren Kenntnis von einem Beratungsfehler erlangt hat, hat er im Einzelfall auch aktuell noch die Möglichkeit wegen weiterer Beratungsmängel, die ihm bislang nicht bekannt sind, erfolgreich Schadensersatzansprüche gegen Anlagevermittler oder Anlageberater geltend zu machen. Insbesondere Anleger geschlossener Fondsanlagen (Immobilienfonds, Medienfonds, Schifffonds usw.) können daher - auch wenn sie bereits auf Nachschusszahlungen in Anspruch genommen worden sind, ihren Schaden ersetzt verlangen. Ihnen ist anzuraten, sich anwaltlich über die Erfolgsaussichten im Einzelfall beraten zu lassen.

Rechtsanwalt Siegfried Reulein ist Inhaber der KSR | Kanzlei Siegfried Reulein, Pirckheimerstraße 33, 90408 Nürnberg, Telefon: 0911/760 731 10, E-Mail: s.reulein@ksr-law.de. Schwerpunktmäßig ist RA Reulein seit Jahren auf dem Rechtsgebiet des Kapitalanlagerechts, des Bankrechts sowie des Anlegerschutzes tätig. Dort ist er hauptsächlich mit der Geltendmachung von Ansprüchen aufgrund der Vermittlung von Zertifikaten, der Rückabwicklung von Fondsanlagen aller Art, insbesondere Immobilienfonds, atypisch stiller Beteiligungen sowie mit der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen Banken, Anlagevermittler, Anlageberater und Prospektverantwortliche, gerade auch aus dem Kauf einer Schrottimmobilie befasst.