Markenrecht: Löschung der Marke "Post" durch BGH aufgehoben

31.10.2008 1037 Mal gelesen Autor: Dr. Bernd Fleischer
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober über die Rechtsbeschwerde der Deutschen Post AG gegen die Löschung der Marke „Post“ entschieden (Az.: I ZB 48/07).

Zuvor hatte das Deutsche Patent- und Markenamt den Löschungsanträgen mehrer Wettbewerber der Deutschen Post AG stattgegeben und die Löschung der Marke angeordnet. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Deutschen Post AG wurde vom Bundespatentgericht zurückgewiesen (Beschlüsse vom 10. und 11.04.2007; Az.: 26 W (pat) 24/06). 

Der Bundesgerichtshof betrachtet inhaltlich die Bezeichnung "Post" wie das Bundespatentgericht zwar als beschreibende Sachangabe von Dienstleistungen, für die der Markenschutz beansprucht werde. Der Grund dafür ist, dass der Begriff "Post" exakt den Gegenstand bezeichne, auf den sich die Dienstleistung beziehe. Gleichwohl könnte ein Markenschutz gewährt werden, wenn sich die Bezeichnung "Post" im Verkehr als Hinweis auf die betriebliche Herkunft und somit als Marke durchgesetzt hat. Da das Deutsche Patent- und Markenamt hiervon zunächst ausgegangen ist, wurde die Marke im Jahre 2003 eingetragen. Die von den Wettbewerbern beantragte Löschung der Marke setze nunmehr aber die Feststellung voraus, dass die Verkehrsdurchsetzung weder im Zeitpunkt der Eintragung noch im Laufe des Löschungsverfahrens eingetreten sei.

 Der Bundesgerichtshof erachtet insofern eine Löschung der Marke allein auf Grund des Zweifels an einer Verkehrsdurchsetzung als nicht gerechtfertigt. Während des Löschungsverfahrens hatte die Deutsche Post AG zuvor anhand von Verkehrsbefragungen von Forschungsinstituten dargelegt, dass ein Anteil von nahezu 85 % der Befragten den Begriff "Post" als Hinweis auf die betriebliche Herkunft auffassen. Das Meinungsforschungsgutachten sei zwar vom Bundespatentgericht bezweifelt worden. Daher ist das Gericht von einem niedrigen Durchsetzungsgrad ausgegangen und hat die Beschwerde der Deutsche Post AG abgewiesen.  

Der Bundesgerichtshofstellt diesbezüglich jedoch fest, dass allein die Bedenken gegen die von der Deutschen Post AG vorgelegten Meinungsforschungsachten kein Rechtfertigungsgrund sei, von einem wesentlich niedrigeren Durchsetzungsgrad auszugehen und die Marke zu löschen. Vielmehr hätte das Bundespatentgericht eine eigene Untersuchung in die Wege leiten und weiteres Gutachten einholen müssen. Auf Grund dessen hat der Bundesgerichtshof die Sache zur Nachholung weiterer tatsächlicher Feststellungen an das Bundespatentgericht zurückgewiesen.  

Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof zugleich bekräftigt, dass die Deutsche Post AG auch im Falle des künftigen Bestands der Marke "Post" ihren Wettbewerbern die Verwendung der beschreibenden Angabe "Post" als eigener Bestandteil der Unternehmensbezeichnung nicht versagen dürfe. So hatte der Bundesgerichtshof im Juni 2008 bereits zwei Klagen der Deutschen Post AG gegen Wettbewerber abgewiesen, die sich "City Post" und "Die Neue Post" nennen (vgl. BGH Pressemitteilung vom 05.06.2008, 107/08).

 Quelle: BGH Pressemitteilung Nr. 196/08 vom 24.10.2008 

Weitere Informationen zum Thema Markenrecht, Eintragung oder Löschung von Marken: www.rosepartner.de 

ROSE & PARTNER LLP. -  Rechtsanwälte . Steuerberater

Beratung für den Mittelstand

Hamburg - Berlin - Mailand