Hörbücher im Visier des Bundeskartellamts

24.11.2015 230 Mal gelesen Autor: Michael Rainer
Hörbücher geraten ins Visier des Bundeskartellamts. Die Wettbewerbshüter prüfen, ob ein Online-Versandhändler und ein Hersteller von Unterhaltungselektronik gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Wie das Bundeskartellamt am 16. November 2015 mitteilte, hat es im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Hörbüchern ein Verwaltungsverfahren eingeleitet. Die Wettbewerbshüter nehmen dabei die Praktiken einer großen Online-Versandhändlers und eines Herstellers von Computern, Unterhaltungselektronik, etc. beim Vertrieb von Hörbüchern ins Visier. Beide Unternehmen haben über den Bezug und Vertrieb von Hörbüchern eine langjährige Vereinbarung.

Im Bereich digitaler Angebote von Hörbüchern hätten die beiden Unternehmen in Deutschland eine starke Stellung, so das Kartellamt in einer Pressemitteilung. Daher werden die Vereinbarungen zwischen den beiden Unternehmen nun von den Wettbewerbshütern unter die Lupe genommen. Ziel sei es sicherzustellen, dass den Hörbuch-Verlagen für den Absatz ihrer digitalen Hörbücher ausreichende Alternativen zum Ausweichen zur Verfügung stehen.

Zu Grunde liegt den Untersuchungen eine Kartellrechtsbeschwerde des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels. Dieser sieht sich durch die aktuelle Konstellation in der Möglichkeit, die Hörbücher unabhängig vertreiben zu können, eingeschränkt. Das betreffe nicht nur die Verlage, sondern auch die Händler und Kunden. Der Börsenverein wirft den beiden Unternehmen daher den Missbrauch ihrer marktbeherrschenden Stellung beim Vertrieb digitaler Hörbücher vor, indem den Verlagen bestimmte Konditionen diktiert werden. Die Beschwerde des Börsenvereins liegt nicht nur dem Bundeskartellamt, sondern auch der entsprechenden EU-Kommission vor.

Das Bundeskartellamt hat die Untersuchungen aufgenommen. Bei einem Verwaltungsverfahren droht den betroffenen Unternehmen nicht die Verhängung von Bußgeldern. Vielmehr kann es sein, dass am Ende die derzeit gängige Praxis beendet werden muss.

Grundsätzlich können Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht für Unternehmen fatale Folgen haben. Die Konsequenzen können z.B. Abmahnungen, einstweilige Verfügungen, Schadensersatzforderungen oder auch Unterlassungsklagen sein. Zur Durchsetzung und Abwehr derartiger Forderungen können sich betroffene Unternehmen an im Wettbewerbsrecht kompetente Rechtsanwälte wenden.

 

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