Fahrdienst UBER und wettbewerbsrechtliche Verbote

26.09.2014 241 Mal gelesen Autor: Roman Ronneburger
LG Berlin weist Verfügungsantrag gegen UBER mangels Dringlichkeit zurück; LG FF Main erlässt einstweilige Verfügung gegen UBER-Fahrer

Die 15. Zivilkammer der Landgerichts Berlin hat laut Pressemeldung (LG Berlin Beschluss vom 05. August 2014)  eine weitere einstweilige Verfügung gegen den Betreiber der UBER-APP mangels Dringlichkeit der Sache abgelehnt. Der Geschäftsführer der gegen UBER vorgehenden GmbH habe schon seit Ende 2013 von dem Geschäftsmodell von UBER Kenntnis gehabt, sodass er für eine Eilbedürftigkeit zum Zeitpunkt der Beantragung der einstweiligen Verfügung im April 2014 zu lange zugewartet habe. Der Antragsteller hat gegen die Entscheidung sofortige Beschwerde eingelegt, die nun dem Kammergericht zur Entscheidung vorgelegt wurde.

Die gleiche Kammer des Landgerichts Berlin hatte noch auf Antrag eines Berliner Taxiunternehmer mit Urteil vom 11.04.2014 eine einstweilige Verfügung gegen die europäischen Zweigfirmen mit Sitz in Niederlanden erlassen und UBER darin u.A. verboten die APP für die Vermittlung von Fahraufträgen einzusetzen, bzw. zu veranlassen, dass Mietwagenunternehmer sich für den Dienst bereithalten. Das Landgericht Berlin hatte den Einsatz der UBER-App im konkret zu entscheidenden Fall und die Veranlassung, dass sich Fahrer im Stadtgebiet für den Dienst bereithalten wegen Verstoß gegen das Personenbeförderungsgesetzes als wettbewerbswidrig eingestuft.

Im wesentlichen ähnlich sah es das Landgericht in Frankfurt am Main, welches, wie erst kürzlich berichtet wurde, mit Beschluss vom 11. September 2014 Az.: 2-03 O 342/14 eine einstweilige Verfügung gegen einen UBER-Fahrer, der seine Dienste über den UBER-Pop-Dienst angeboten hatte erlassen hatte. Das Landgericht Frankfurt am Main hatte zudem mit Beschluss vom 25.08.2014 Az.: 2-03 O 329/14 auf Antrag der Taxi Deutschland eG ebenfalls eine einstweilige Verfügung gegen UBER erlassen, diese allerdings nach Widerspruch mangels Dringlichkeit wieder aufgehoben. 

Laut verschiedener Berichterstattungen scheint sich UBER an von Mitbewerbern auf Basis des Wettbewerbsrechts erlassene Verbotsverfügungen nicht zu halten und seinen Dienst weiter zu betreiben.

FAZIT

Neben der Vollstreckung der Verbote durch Erlass von Ordnungsgeldern durch Unterlassungsgläubiger erscheint ein zivilrechtliches Vorgehen durch Mitbewerber (also Taxiunternehmer) gegen Fahrer des Unternehmens eine weitere effektive Möglichkeit zu sein, um indirekt gegen das, jedenfalls laut LG Berlin und Frankfurt am Main wettbewerbswidrige Verhalten vorzugehen. Ob und inwieweit verschiedene Taxiverbände und Unternehmer hierfür Testfahrten machen, um anschließend eine gerichtliche Entscheidung zu erwirken, bleibt abzuwarten. Anspruchsberechtigt wären jedenfalls alle Mitbewerber.

Wie die mangels Eilbedürftigkeit zurückwiesenen Entscheidungen zeigen, ist insbesondere bei einem wettbewerbsrechtlichen Vorgehen durch einstweilige Verfügungen, stets Eile angesagt. Der Anspruchsinhaber hat ab Kenntnis der Rechtsverletzenden Handlung (je nach OLG-Bezirk) stets nur wenige Wochen Zeit, die Ansprüche im Eilverfahren vergleichsweise kurzfristig gerichtlich  durchzusetzen.

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