Verbreitung und Besitz kinderpornographischer Schriften

07.05.2013 508 Mal gelesen Veröffentlicht von anwalt24
Verbreitung und Besitz kinderpornographischer Schriften: Informationen für Beschuldigte bei Durchsuchung, Durchsuchungsbeschluss, Ermittlungen und polizeilicher Vorladung

Ermittlungen trotz Unschuld

Eines vorweg: Ins Visier von Polizei und Staatsanwaltschaft wegen des Besitzes und der Verbreitung kinderpornografischer Schriften gerät man schneller und unerwarteter als gedacht:

Der sozial-politische Druck auf die Ermittlungsbehörden im Segment der Kinderpornographie ist hoch, die Schwelle der Behörden und Gerichte - auch bei geringen Verdachtsmomenten - Durchsuchungen und Ermittlungsverfahren einzuleiten entsprechend niedrig.

Dabei geraten oftmals völlig Unschuldige ins Netz der Fahnder, z.B. weil Internetnutzer zu leichtfertig mit WLan und Internetzugangsdaten umgehen, sodass sich Dritte Zugang zum eigenen Heimnetzwerk verschaffen, SPAM-Mails unvorsichtig geöffnet werden, auf der Suche nach legaler Pornographie ganze Datenpakete heruntergeladen werden in denen dann unbewusst auch Kinderpornographie enthalten ist oder aber man im Rahmen der Suche nach legaler Pornographie in Tauschbörsen oder dem WWW ungewollt auf Daten und Werbeseiten mit kinderpornografischen Inhalten stößt und diese beim Wegklicken dennoch automatisch auf dem PC abgespeichert werden (Stichwort Cache-Speicher / Verlauf).

So kommt es nicht selten vor, dass Beschuldigte kinderpornografische Inhalte besitzen ohne sich dessen wirklich bewusst zu sein, geschweige denn pädophile Neigungen zu haben.

Falschbewertung durch die Polizei

Darüber hinaus ist nicht alles als Kinderpornografie einzustufen, was die Ermittlungsbehörden - oftmals sehr undifferenziert und juristisch ungeprüft - als Kinderpornografie einordnen:

Zunächst muss eine pornographische Schrift vorliegen, was wiederum nur dann der Fall ist, wenn sexuelle Handlungen wiedergegeben werden, deren Gesamttendenz ausschließlich oder überwiegend auf das lüsterne Interesse des Betrachters an sexuellen Dingen abzielt. Bloße Nacktaufnahmen und sonstige Darstellungen, die nur kindliche Körper oder Körperteile zeigen, werden nicht erfasst.

Darüber hinaus muss es sich bei dem fraglichem Material auch tatsächlich um Kinder, also Personen unter 14 Jahren hndeln, wobei es bei der Beurteilung des Alters darauf ankommt, ob die gezeigte Person von einem objektiven, gewissenhaft urteilenden Beobachter als Kind eingeordnet würde.

Wie oben gezeigt muss darüber hinaus das kinderpornografische Material verbreitet oder besessen werden und zwar willentlich. Wer hiervon nichts weiss oder aber auch nicht weiss, dass es sich um Kinder unter 14 Jahre handelt (und dies auch nicht billigend in Kauf nimmt) handelt ohne Vorsatz und damit straflos.

Was tun bei Ermittlungen, Vorladung und Durchsuchung?

Da wie oben gezeigt Ermittlungen und vor allem Wohnungsdurchsuchungen schneller erfolgen als man gemein hin annimmt und nicht selten völlig überrumpelt ins Visier der Polizei gerät ist man generell mit einer solchen Situation erst einmal überfordert.

Schon allein deshalb, aber auch weil Aussagen nicht wörtlich sondern immer nur inhaltlich (also so wie der Vernehmungsbeamte es versteht oder verstehen will) protokolliert werden, empfiehlt es sich dringend keinerlei Aussagen zu machen und sofort einen spezialisierten Anwalt zu kontaktieren.

Dieser wird dann erst einmal Akteneinsicht nehmen, etwaige Beweismittel sichten und anschließend einer juristischen Überprüfung unterziehen, um festzustellen ob und inwieweit dem Beschuldigten überhaupt ein Vorwurf zu machen ist (vgl. oben).

Auch hat der Anwalt im Falle des tatsächlichen Auffindens vorsätzlich besessenen inkriminierten Bild- und Videomaterials die Möglichkeit mit der Staatsanwaltschaft in sog. Deal-Gespräche einzutreten und zusammen nach weniger einschneidenden Lösungen als einem belastenden Gerichtsverfahren zu suchen (Stichwort Einstellung gegen Auflage / Strafbefehl)

In jedem Falle ist es wichtig Ruhe zu bewahren, bei einer Durchsuchung freundlich zu bleiben aber keinerlei Aussagen zu machen (auch nicht im rahmen informeller Gespräche mit den Beamten), mit niemandem - auch nicht Freunden oder Bekannten - darüber zu sprechen und möglichst schnell einen spezialisierten Anwalt zu konsuliteren.

 

Sexualstrafverfahren sind äußerst sensibel und in der Regel mit sehr hohen Strafen bedroht (80 % aller Verurteilungen im Sexualstrafrecht sind Freiheitsstrafen). Gleichzeitig drohen dem Beschuldigten einer Sexualstraftat aber auch schwere außergerichtliche Konsequenzen wie öffentliche Negativpresse oder gravierende Auswirkungen auf Berufs- und Privatleben (Stichwort: Eintrag ins Führungszeugnis, Durchsuchung am Arbeitsplatz, Festnahme, oder Abkehr von Familie und Freunden).

 

Es empfiehlt sich daher dringend vor einer Aussage bei der Polizei unbedingt einen speziaisierten Anwalt zu Rate zu ziehen, um verfahrensentscheidende Nachteile zu verhindern! Denn ein positiver Ausgang eines Strafverfahrens setzt neben einem Höchstmaß an fachlicher Kompetenz vor allem besondere Erfahrung des Anwaltes im Umgang mit Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht voraus.

 

RA Stephens ist langjähriger Strafrechtler, der neben seiner Tätigkeit als Anwalt auch an der Universität Strafrecht unterrichtet und durch seine enge strafrechtliche Spezialisierung den Mandanten optimale Leistungen und eine bestmögliche strafrechtliche Vertretung garantieren kann. Unsere Kanzlei setzt sich vom ersten Tag der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen für unsere Mandanten ein und erzielt dadurch regelmäßig außergewöhnlich gute Ergebnisse.