Alte Ampelblitzer: Bußgeld wegen Rotlichtverstoß häufig falsch

02.01.2012 9813 Mal gelesen Autor: Christian Demuth
Der Vorwurf des Überfahrens einer roten Ampel wird Verkehrsteilnehmern nicht selten zu Unrecht gemacht, da der „Ampelblitzer" auf einer ungenauen Messung basiert.

Zum Nachweis eines Rotlichtverstoßes ist grundsätzlich eine exakte Messung erforderlich. Es muss sicher feststehen, dass die Ampel beim Passieren bereits auf Rot stand bzw. die Rotlichtzeit mehr als 1 Sekunde betragen hat, wenn deshalb ein Fahrverbot angeordnet wird.

Moderne automatische Überwachungsanlagen bieten grundsätzlich die Voraussetzungen zur exakten Bestimmung der Rotlichtzeit. Doch insbesondere bei älteren Messgeräten, die vor Januar 2004 von der PTB zugelassen wurden, besteht ein Fehlerpotential. Denn bei diesen Geräten, war eine interne Berechnung des Toleranzabzuges  noch keine Zulassungsvoraussetzung. Hier werden, wenn überhaupt, pauschale Toleranzen auf die gemessene Rotlichtzeit berücksichtigt, die nicht immer ausreichend sind. Es besteht die Gefahr, dass die gemessene Rotlichtzeit nicht der tatsächlichen Rotlichtzeit entspricht, die beim Passieren der Haltelinie vorlag.

Gerade in Grenzfällen kann es daher vorkommen, dass dem Betroffenen trotz funktionierender Messtechnik eine nicht korrekte Rotlichtzeit vorgeworfen wird.  Die je nach Gerät unterschiedlichen  Fehlerquellen müssen bei genauer Betrachtung dazu führen, dass von höheren Toleranzen zugunsten des Betroffenen auszugehen ist.  

Der für den Rotlichtverstoß maßgebliche Zeitpunkt ist das Überfahren der Haltelinie mit der Fahrzeugfront.

Die gängigen Rotlichtüberwachungssysteme arbeiten mit im Straßenbelag verlegten Induktionsschleifen. Beim Umschalten der Ampel auf Rot beginnt eine Uhr zu laufen. Sobald sich ein elektrisch leitender Gegenstand durch das Magnetfeld der Induktionsschleife bewegt wird ein Spannungsimpuls ausgelöst und die Zeit gestoppt.

Die gemessene Zeitwert entspricht jedoch in der Regel nicht dem für den Verstoß maßgeblichen Zeitpunkt, weil die Induktionsschleife - aus Fahrtrichtung des Betroffenen betrachtet - erst hinter der maßgeblichen Haltelinie liegt. Die vorwerfbare Rotlichtzeit ist tatsächlich kürzer als die auf dem Beweisfoto eingeblendete Rotlichtzeit.

Wird bei den gängigen Messgeräten vom Typ "Traffipax Traffiphot" und "Multanova Multafot" von der gemessenen, auf dem Beweisfoto eingeblendeten Zeit, nur ein pauschaler Toleranzwert zugunsten des Betroffenen abgezogen, sollte die Auswertung der Behörde kritisch geprüft werden.

Es stellt sich die Frage, ob der gewährte Toleranzabzug ausreichend hoch bemessen war.

Dies kann eine sachverständige Auswertung leisten, wie diese von den sachverständigen Diplom-Ingenieuren Buck, Pütz und Müller in DAR 2011, 748 ff. veranschaulicht wird. Grob zusammengefasst wird wie dabei wie folgt verfahren:

Bei einer Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit vom Sachverständigen zunächst die Abstände der Haltelinie zur ersten Induktionsschleife sowie die Breite der ersten Induktionsschleife, der Kopfanstand der ersten Induktionsschleife zur zweiten Induktionsschleife und die Breite der zweiten Induktionsschleife zu messen. Ferner ist eine Maßstabsskizze der Örtlichkeit zu erstellen, die die spätere Rekonstruktion der auf dem Beweisfoto abgebildeten Fahrzeugposition ermöglicht.

Bedacht werden muss dabei auch der Fahrzeugtyp, denn wenn die Fahrzeugfront hauptsächlich aus Kunststoff besteht, der Impuls für die Auslösung Zeitnahme und der ersten Fotoaufnahme jedoch von elektrisch leitendem Material gegeben wird, kann dieser unter Umständen erst zu einem späteren Zeitpunkt als dem Einfahren der Fahrzeugfront ausgelöst worden sein.

Für die Bestimmung der tatsächlichen Rotlichtzeit beim Passieren der Haltelinie muss die Fahrtzeit des Betroffenen von der Haltelinie bis zur ersten Fotoauslösung berechnet und von der auf dem Beweisfoto eingeblendeten Zeit in Abzug gebracht werden.

Berechnet werden muss die maximale Zeit, die von der Haltelinie bis zur ersten Fotoposition benötigt wurde.

Die gängigen Überwachungsanlagen schießen immer auch ein zweites Beweisfoto, das der Dokumentation der Einfahrt des Betroffenen in den Kreuzungsbereich dient. Dieses wird entweder über eine zweite, nachgelagerte Induktionsschleife ausgelöst (Traffipax Traffiphot) oder nach einem definierten Zeitversatz erstellt (Multanova Multafot). Die zwischen den beiden Beweisfotos liegende Zeitspanne ergibt sich aus den jeweiligen Dateneinblendungen. Die Auswertung der Fahrzeugposition auf diesem zweiten Beweisfoto liefert die Wegstrecke, die der Betroffene von der ersten Bildauslösung bis zur zweiten Fotoposition zurückgelegt hat.

So kann die Berechnung unter Verwendung der durch den Sachverständigen an der Ampelkreuzung vorgenommenen Vermessungen durchgeführt werden. Die Berechnungsformel muss dabei auch die zugunsten des Fahrzeuglenkers zu tätigende Annahme berücksichtigen, dass zwischen den beiden Fotoauslösungen mit der für den Fahrzeugtyp maximal realistische Beschleunigung beschleunigt wurde. (Die geringstmögliche Rotlichtzeit beim Überfahren der Haltelinie ergibt sich für das Fahrzeug des Betroffenen, wenn es zwischen den beiden Beweisfotos beschleunigt wurde, weil der maßgebliche Geschwindigkeitswert bei der ersten Fotoauslösung dann unterhalb der durchschnittlichen Geschwindigkeit liegt).

Wird die größte Wegstrecke bis zur ersten Fotoposition und gleichzeitig der kleinstmögliche Weg bis zur zweiten Fotoposition in Ansatz gebracht, errechnet sich die zugunsten des Betroffenen anzunehmende niedrigstmögliche Bewegungsgeschwindigkeit seines Fahrzeugs bei gleichzeitig höchstmöglichem Weg von der Haltelinie bis zur ersten Fotoauslösung.

Fazit

Gerade in Grenzfällen, in denen nur eine sehr geringe Rotlichtzeit vorliegt oder die Ein-Sekunden-Grenze zum Fahrverbot nur knapp überschritten ist, kann sich ein Vorgehen gegen den Bußgelbescheid mit Hilfe einer sachverständigen Überprüfung der Messung lohnen.

Die nach einer sachverständigen Auswertung zugunsten des Betroffenen anzusetzenden Toleranzabzüge können eine tatsächlich vorwerfbare Rotlichtzeit zu Tage fördern, die dann unterhalb der für die Verhängung eines Fahrverbots entscheidenden Sekunde liegt oder sogar zu dem Ergebnis führen, dass ein vorwerfbarer Rotlichtverstoß überhaupt nicht passiert ist und die Verhängung einer Geldbuße sowie die Eintragung von Punkten zu Unrecht erfolgen würden.

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Der Verfasser, Rechtsanwalt Christian Demuth, ist auf die Verteidigung in Verkehrsstraf- und Bußgeldverfahren spezialisiert. Näheres unter www.cd-recht.de.