Einfaches und qualifiziertes Arbeitszeugnis (II)

22.06.2006 2295 Mal gelesen Autor: Monika Soffer

Jeder Arbeitnehmer hat einen gesetzlichen Anspruch auf die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses. Dabei ist inhaltlich zwischen einem einfachen und einem qualifizierten Arbeitszeugnis zu unterscheiden. Der Arbeitnehmer hat ein Wahlrecht zwischen beiden.

 

Das einfache Arbeitszeugnis hat Namen, Geburtsdatum, Beruf und akademischen Grad des Arbeitnehmers zu enthalten. Des weiteren beschreibt es Art und Dauer der Tätigkeit. Die Art der Tätigkeit ist vollständig und detailliert zu beschreiben, so dass sich der Leser ein eindeutiges Bild von der Tätigkeit machen kann. Allein die Nennung der Berufsbezeichnung genügt nicht. Ebenso sind besondere Qualifikationen, Spezialisierungen und Beförderungen aufzuführen. Die Dauer der Tätigkeit ist mit Anfangs- und Enddatum zu bezeichnen. Dabei dürfen Unterbrechungen wegen Urlaub oder Krankheit nicht erwähnt werden.

 

In einem qualifizierten Arbeitszeugnis werden zudem Arbeit und Leistung des Arbeitnehmers bewertet. Die Bewertung hat wohlwollend und der Wahrheit entsprechend zu erfolgen. Dabei ist inhaltlich folgendes zu beachten: Abmahnungen dürfen weder erwähnt noch angedeutet werden, gleiches gilt für Betriebsrats- und Gewerkschaftszugehörigkeit und Alkoholgenuss. Des weiteren dürfen keine Angaben zu Schwangerschaft, Wettbewerbsverboten oder Nebentätigkeiten des Arbeitnehmers gemacht werden. Auch das Gehalt darf nicht erwähnt werden.

Beförderungen müssen hingegen genannt werden, da sie Teil der vollständigen Leistungsbeurteilung des Arbeitnehmers sind. Angaben zur Ehrlichkeit sind nur erlaubt, wenn sie bei der einzelnen Berufsgruppe von besondere Bedeutung sind, wie z.B. bei einem Kassierer. Fremdsprachenkenntnisse sind nur anzugeben, wenn sie Teil der Qualifikation des Berufs sind. Straftaten dürfen nur genannt werden, wenn der Arbeitnehmer rechtskräftig deswegen verurteilt wurde und die Begehung im Zusammenhang mit der Arbeit steht. Auf die übliche Dankes- und Zukunftsformel am Ende hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch.

 

Der Anspruch auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses ist erfüllt, wenn der Arbeitnehmer ein den formalen Anforderungen entsprechendes Arbeitszeugnis mittlerer Art und Güte erhalten hat. Verlangt er eine bessere Bewertung, muss er die Tatsachen hierfür beweisen. Hat er hingegen eine unterdurchschnittliche Bewertung erhalten, muss der Arbeitgeber die Gründe hierfür vortragen. Ist dem Arbeitnehmer durch ein verspätetes, falsches oder gar nicht ausgestelltes Arbeitszeugnis ein Verdienstausfall oder ein Minderverdienst entstanden, kann er hierfür Schadensersatz vom Arbeitgeber verlangen.