Musterfeststellungsklage gegen Volkswagen – Fristen beachten

12.09.2019 20 Mal gelesen Autor: Andreas W. Tilp
Noch bis zum 30.09.19 haben Sie die Möglichkeit sich wieder von der Musterfeststellungsklage abzumelden.

Als Folge des Diesel-Skandals hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1.11.2018 die Musterfeststellungsklage geschaffen. Volkswagen wird vorgeworfen seine Kunden durch Inverkehrbringen des Motors EA 189 millionenfach vorsätzlich sittenwidrig geschädigt zu haben. Dieser Motor wurde in rund 2,5 Mio. Fahrzeugen des VW-Konzerns verbaut. Das Kraftfahrt-Bundesamt hat festgestellt, dass hierbei eine illegale Abschalteinrichtung verwendet wurde.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände hat daraufhin eine Musterfeststellungsklage gegen Volkswagen erhoben. Mit dieser Klage soll grundsätzlich geklärt werden, ob Volkswagen seinen Kunden Schadensersatz schuldet. Betroffene Autobesitzer konnten und können ihre Forderungen im Klageregister des Bundesamts für Justiz anmelden. Insgesamt sollen bislang 430.000 Fahrzeughalter Ansprüche zur Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG angemeldet haben.

Das Oberlandesgericht Braunschweig hat nunmehr Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 30.9.2019 anberaumt. Anmelder haben nun noch bis zum 30.09.2019 die Möglichkeit die Anmeldung zurückzunehmen und doch noch selbst Klage zu erheben. Betroffene Fahrzeughalter, die ihre Forderungen noch nicht angemeldet haben, können dies noch bis zum 29.9.2019 tun.

Grundsätzlich ist nach unserer Erfahrung die Erhebung einer Individualklage erfolgversprechender als die Anmeldung zur Musterfeststellungsklage, insbesondere dann, wenn eine Rechtsschutzversicherung vorhanden ist. Auch aufgrund der zum Jahresende 2019 drohenden Verjährung der Schadensersatzansprüche sollten betroffene Autobesitzer dringend aktiv werden. Wir beraten Sie gerne.