LG Düsseldorf zum Schmerzensgeld wegen Veröffentlichung von Aktfotos

05.12.2012 326 Mal gelesen Autor: Christian Solmecke, LL.M.
Wer ohne Zustimmung des Rechteinhabers Nacktfotos veröffentlicht, muss wegen der damit verbundenen erheblichen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes mit unangenehmen Konsequenzen rechnen. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichtes Düsseldorf.

orliegend ließ sich ein Model während einer Ausstellung in einem Museum im Rahmen einer Malaktion nackt ablichten. Einige Zeit später fiel dem Modell auf, dass um einige ihrer Fotos in einem Programmheft veröffentlicht worden waren. Daraufhin ging sie gegen das Museum vor und machte in einer Abmahnung Ansprüche auf Unterlassung, Erstattung der Anwaltskosten und Schmerzensgeld geltend. Weil das Museum sich weigerte, verklagte sie es.

 

Das Landgericht Düsseldorf gab ihrer Klage mit Urteil vom 16.11.2012 (Az. 12 O 438/10) größtenteils statt. Das Gericht entschied, dass das Museum die Veröffentlichung der Nacktbilder zu unterlassen hat. Außerdem sprach es ihr neben der Erstattung der Anwaltskosten 5.000 Euro Schmerzensgeld zu.

 

Aufgrund einer Beweisaufnahme gingen die Richter davon ab, dass das Modell für die Veröffentlichung der Bilder in der Broschüre keine ausdrückliche Einwilligung erteilt hat.

 

Eine konkludente Einwilligung kommt gar nicht in Betracht, weil sie über die Verwendung der Fotos zu Werbezwecken nicht aufgeklärt worden ist. Eine Einwilligung ergibt sich auch nicht nach § 22 KUG daraus, dass an sie eine Vergütung erhalten hat. Denn das würde zumindest voraussetzen, dass sie die Vergütung für das Anfertigen der Bilder erhalten hat. Dies war jedoch unstreitig nicht der Fall. Die Vergütung war als Gegenleistung für ihre Arbeit als Modell gezahlt worden.

 

Als Fotograf beziehungsweise Bildagentur sollten Sie sich mit Ihrem Kunden um klare Absprachen bemühen. Am besten schließen Sie eine schriftliche Vereinbarung ab, in der genau steht, wie sie mit den Bildern verfahren. Das gilt nicht nur für Aktfotos, sondern auch für normale Bilder. Denn im Zweifel müssen Sie nachweisen können, dass der Abgelichtete mit der Art und Weise der Verbreitung einverstanden gewesen ist.

 

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