Empfindliche Haftstrafe im Abofallen-Prozess

23.03.2012 368 Mal gelesen Autor: Karsten Gulden, LL.M. (Medienrecht)
Abofallen sind eine beliebte Betrugsmasche im Netz. Nachdem Zivilgerichte schon mehrfach klagende Abofallen-Betreiber haben abblitzen lassen, gab es nun erstmals Strafurteile für Abofallensteller.

Keinen Spaß verstand das Hamburger Landgericht im so genannten Abofallen-Verfahren, dem Strafverfahren gegen sieben "Internetunternehmer", die mit Abofallen Surfer um Geld geprellt hatten. Den unschönen juristischen Fachbegriff des "gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs", verwendeten die Richter für das, was die Männer getan hatten und verurteilte die meisten von ihnen am Dienstag zu empfindlichen Geld- und Bewährungsstrafen, den Chef der Gruppe sogar zu einer Haftstrafe von drei Jahren und neun Monaten ohne Bewährung.

Teilweise als Täter, teils auch als Gehilfen hatten die Angeklagten über einen Zeitraum von etwa zwei Jahren ihre Abofallen gestellt. Diese bestanden aus - wie Juristen es nennen - Sinnlosangeboten; es wurde etwas kostenpflichtig angeboten, das es anderswo kostenlos gibt. In diesem Falle handelte es sich um die Registrierung für den Download von Freeware. Dabei war der Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit des Angebots so versteckt, dass der durchschnittliche Surfer annehmen musste, es handele sich um ein kostenloses Angebot. Auf diese Weise legten die sieben Männer im Laufe von etwa zwei Jahren 65.000 Internetnutzer herein und ergaunerten ca. 4,5 Mio. Euro.            

Durch Austricksen kommt kein Vertrag zustande

In Zivilverfahren entscheiden die Richter in aller Regel dahingehend, dass bei einer verschleierten Kostenpflichtigkeit eines Angebots kein wirksamer Vertrag zustande kommt. Normalerweise  blitzen Abofallensteller daher ab, wenn sie versuchen, die geforderten Gebühren für ihr Angebot einzuklagen. Es haben sich sogar gewisse Kriterien herausgebildet, nach denen Richter beurteilen, ob der Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit deutlich genug auf der Website angebracht war. Auf keinen Fall ist das nach der gängigen Rechtsprechung gegeben, wenn dieser in den AGB versteckt oder unterhalb des "Abschicken"-Buttons angebracht ist, wo ein Surfer normalerweise nicht hinscrollt.          

Kein wirksamer Vertrag - Zahlungsaufforderung ist Betrug 

Der Tatbestand des Betruges wurde in dem in Hamburg verhandelten Fall nach Ansicht der Richter nicht schon durch die irreführende Gestaltung der Website erfüllt. Betrug wurde aus der Sache dadurch, dass einer der Angeklagten - ein Rechtsanwalt - Zahlungsaufforderungen versandte, wenn Surfer, die in die Abofalle gegangen waren, nicht auf die als eMail versandten Rechnungen hin zahlten.

Dass in den von dem Anwalt versandten Zahlungsaufforderungen fälschlicherweise behauptet wurde, es sei ein rechtswirksamer Vertrag zustande gekommen, erfüllte nach Ansicht des Gerichtes den Straftatbestand des Betruges nach § 263 (1) StGB. Tatsächlich war nämlich, so die Richter, kein Vertrag zustande gekommen, was die Angeklagten wussten oder hätten wissen müssen: Sie selbst hätten ja die Hinweise auf die Kostenpflichtigkeit des Angebots mit Absicht so angebracht, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit übersehen werden. 

Fazit:
Beim Erhalt einer Rechnung für den angeblichen Abschluss eines Internetabos ist folgendes zu tun:

  1. Nicht zahlen
  2. Strafantrag wegen gewerbsmäßigen Betruges stellen