Feil Rechtsanwälte: Google Analytics - Social Media - Datenschutz -- Woran Webseitenbetreiber denken sollten

29.09.2011 484 Mal gelesen Veröffentlicht von anwalt24
Webseitenbetreiber, die in der jüngeren Vergangenheit ein Auge auf die aktuellen Entwicklungen hatten, werden bemerkt haben, dass sich einige Veränderungen und Notwendigkeiten bei der Einbindung und Nutzung von Social Media Komponenten, aber auch von Statistikdiensten ergeben haben.

Facebook ist unter anderem inzwischen ein Grund dafür, dass sich die Öffentlichkeit zunehmend auch mit der Frage befasst, was eigentlich mit den Daten jedes einzelnen Nutzers geschieht, der die Dienste im Internet nutzt, teilweise ohne die Datenverarbeitung überhaupt zu realisieren, sie jedoch manchmal auch schlicht gar nicht zu bemerken.

Auch wenn das Thema Datenschutz nach wie vor eher ein "Schattendasein" zu fristen scheint, so ist doch erhebliche Bewegung in der Diskussion darum, welche Vorkehrungen Internetseitenbetreiber treffen müssen, wenn sie nicht Konsequenzen für etwaig rechtswidriges Handeln riskieren möchten.

Beispielsweise ist beachtlich, dass die Diskussion um Googles Statistik- bzw. Analysedienst dazu geführt hat, dass inzwischen eine Reihe von Rechtsanwälten den Mandanten dazu rät, auf Internetseiten auch tatsächlich über den Einsatz des Analysetools zu informieren und auch darauf aufmerksam zu machen, welche Daten wo und wofür wie verarbeitet werden. Freilich kann diese Information nur erteilt werden, wenn man selbst als Seitenbetreiber (und daneben regelmäßig auch  Diensteanbieter im Sinne des Telemediengesetzes) diese Parameter kennt.

 

Im Hinblick auf die Nutzung von Google Analytics ist inzwischen von Seiten des Betreibers eine Möglichkeit geschaffen worden, die Datenverarbeitung zumindest einzugrenzen. Dafür existiert ein Deaktivierungstool, welches derzeit als Betaversion unter der Adresse http://tools.google.com/dlpage/gaoptout?hl=de verfügbar ist. Dort sind im Übrigen auch weitere Informationen zum Datenschutz bei Google Analytics einzusehen.

Darüber hinaus ist es auch für den Webseitenbetreiber möglich, die IP-Adresse des Seitenbesuchers anonymisieren zu lassen, wenn ein bestimmter, von Google vorgegebener Programmcode in den Seitencode integriert wird. Wie genau dies funktioniert, stellt google auf eigenen Hilfeseiten dar. Man findet diese Hilfen unter der Adresse http://code.google.com/intl/de/apis/analytics/docs/gaJS/gaJSApi_gat.html#_gat._anonymizeIp.

Des Weiteren ist nach Auffassung etwa des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten der Abschluss eines Vertrages zur Auftragsdatenverarbeitung notwendig, wenn man sich als Webseitenbetreiber auf der sicheren Seite sehen möchte, was die rechtskonforme Verarbeitung personenbezogener Daten angeht.

 

Was hier für Google Anlytics gilt, hat auch im GrundsatzBedeutung für andere Anwendungen und oftmals im Onlineauftrag eingesetzte Mittel. Es gilt einen guten Blick auf die Details zu haben, die sich beispielsweise hinsichtlich der Erhebung und der weiteren Verarbeitung personenbezogener Daten  ergeben, wenn man nicht Gefahr laufen möchte, Risiken wegen der Verletzung geltenden Datenschutzrechts auf sich zu nehmen.

 

Zusammenfassend kann und muss man sagen:

Der Bereich des Datenschutzrechts gewinnt zunehmend an Bedeutung. Dies liegt allerdings weniger daran, dass sich die Gesetze in diesem Bereich "verschärfen" würden, sondern vielmehr daran, dass die Aufsichtsbehörden mehr und mehr darauf achten, dass die bereits seit geraumer Zeit auch geltenden Vorschriften auch eingehalten werden.

Daneben ist aber in der Beratung auch immer mehr zu bemerken, dass die (teilweise zertifizierte) Einhaltung von Datenschutzvorschriften auch zum Marketinginstrument wird, da die Nutzer stetig sensibler mit den eigenen personenbezogenen Daten umgehen.

 

Haben Sie Fragen im Bereich des Datenschutzrechts, so kontaktieren Sie uns gerne unter der Nummer 0511 / 47390601 oder per Email an boenig@recht-freundlich.de.

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