Der Wohnwert beim Unterhalt

05.05.2010 2358 Mal gelesen Autor: Dr. Inge Rötlich
Unterschiede Wohnwert beim Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt, Mietspiegel
Folgende Fallkonstellation kommt häufig vor: einer der Ehepartner zieht aus, der andere bleibt in der gemeinsamen Immobilie.
 
Derjenige, der in der Immobilie verbleibt, spart dadurch Mietzahlungen, die er, würde er sich statt dessen eine Mietwohnung nehmen, ja zahlen müßte. Dafür muß er sich einen sog. Wohnwert anrechnen lassen. Dies sind sozusagen fiktive Einkünfte, d. h. beim monatlichen Einkommen für die Unterhaltsberechnung wird eine gewisse Summe hinzugerechnet.
 
Beim Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt gibt es hier einen grundsätzlichen Unterschied: beim Trennungsunterhalt werden nur ca. 2/3 des Wertes angesetzt, der für die bewohnte Immobilie, würde sie vermietet werden, als Mietzahlung zu erzielen wäre. Beim nachehelichen Unterhalt wird dagegen der volle Wert eingesetzt.
 
Unterschiedlich behandelt wird auch, ob man sich die Zins- und Tilgungsleistungen einkommensmindernd anrechnen lassen kann (Trennungsunterhalt) oder nur die Zinszahlungen (nachehelicher Unterhalt). Und letztlich kann es auch einen Unterschied machen, ob die Immobilie im gemeinsamen Eigentum steht oder einem allein gehört.
 
Der Wert, der als Wohnwert anzusetzen ist, weist dabei eine gewisse Spannbreite auf. Nicht unbedingt relevant ist dabei ein möglicherweise für das jeweilige Gebiet existierender Mietspiegel, denn die Mietspiegel repräsentieren nie, auch wenn sie relativ aktuell sind, die tatsächlich bezahlten Mieten - diese liegen in der Regel höher als im Mietspiegel ausgewiesen.
 
Ob nun aber für ein Haus mit 150 qm Wohnfläche und einem Garten pro Monat 900 oder 1500 Euro Miete anzusetzen sind, hängt davon ab, wo sich das Haus befindet, welches Alter es hat, welche Ausstattung usw. Man kann sich dann aber immer noch trefflich darüber streiten, welcher Wert am Ende realistisch ist.
 
In einem Gerichtsstreit könnte das am Ende nur ein Sachverständiger entscheiden. Meistens können solche Fälle aber im Vergleichswege gelöst werden. Vorausgesetzt, ein Kollege/eine Kollegin steht auf der Gegenseite, mit denen vergleichsweise Regelungen möglich sind. Das ist leider nicht bei allen Anwälten der Fall, viele sind spielen leider manchmal "Erbsenzähler" und vergessen, daß es oft besser ist, man erzielt eine schnelle Einigung und schafft dann Frieden in der Familie, als sich monatelang um ein paar Euros herumzustreiten.
 
Grundsätzlich gilt bei Unterhaltssachen, daß man sich frühzeitig bei einem Fachanwalt für Familienrecht beraten lassen sollte, denn die Berechnungen sind kompliziert, die lokale Rechtsprechung ist zu berücksichtigen, und manches kleine Detail wird in der laienhaften Excel-Berechnung übersehen, die auch in der Praxis oft erlebe, die aber große Auswirkungen haben kann.

Dr. Inge Rötlich

Fachanwältin für Familienrecht und

Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht