Düsseldorfer Tabelle 2015: Änderungen beim Selbstbehalt

08.01.2015 585 Mal gelesen Autor: Dipl.-Jur. Robin Schmid
Die Düsseldorfer Tabelle wurde zum 1. Januar 2015 erneut geändert. Zwar sind die Einkommensstufen und die Kindesunterhaltssätze zunächst unverändert geblieben, erhöht zum 01.01.2015 wurde jedoch der so genannte Selbstbehalt.

Die Düsseldorfer Tabelle wurde zum 1. Januar 2015 erneut geändert.

Zwar sind die Einkommensstufen und die Kindesunterhaltssätze zunächst unverändert geblieben, erhöhtzum 01.01.2015 wurde jedoch der so genannte Selbstbehalt. Hierbei handelt es sich um den Betrag, der dem Unterhaltsverpflichteten mindestens für seinen eigenen Lebensunterhalt zur Verfügung stehen muss.

Unterhalt für minderjährige Kinder, vollj. Schüler bis 21

Der Selbstbehalt wurde dabei beim Unterhalt für minderjährige Kinder und ihnen gleichgestellten volljährigen Schülern bis 21 Jahren (im Haushalt eines Elternteils lebend und in der allgemeinen Schulausbildung) um € 80,00 angehoben.

Der Selbstbehalt beträgt bei Erwerbstätigen nunmehr € 1.080,00 (bis Ende 2014 waren es noch € 1.000,00). Bei Nichterwerbstätigen beträgt der Selbstbehalt nunmehr € 880,00 (bis Ende 2014 € 800,00).

Unterhalt für andere volljährige Kinder

Beim Unterhalt für andere volljährige Kinder wurde der Selbstbehalt um € 100,00 angehoben. Der Selbstbehalt beträgt nunmehr € 1.300,00 (bis Ende 2014 € 1.200,00).

Unterhalt für Ehegatten

Der Selbstbehalt wurde beim Unterhalt für Ehegatten und betreuenden Elternteilen (Unterhalt aus Anlass der Geburt) ebenfalls um € 100,00 angehoben. Der Selbstbehalt beträgt nunmehr  1.200,00 (bis Ende 2014 € 1.100,00).

Unterhalt für Eltern

Beim Unterhalt für Eltern wurde der Selbstbehalt um € 200,00 angehoben.

Der Selbstbehalt beträgt nunmehr1.800,00 (bis Ende 2014 € 1.600,00).


Auswirkungen wird dies insbesondere auf unterhaltsrechtliche Situationen haben, in denen bislang bereits in sogenannter Mangfall vorliegt, also das Einkommen des Unterhaltspflichtigen bislang nicht ausreichte, um die Unterhaltsansprüche voll zu erfüllen. Oder auch auf andere finanziell beengte Verhältnisse, bei denen dem Unterhaltspflichtigen bislang nur knapp der Selbstbehalt geblieben ist. Denn wo auf der einen Seite etwas hinzukommt, fällt auf der anderen Seite etwas weg. Die Leidtragenden dürften in vielen Fällen dann die Unterhaltsberechtigten sein; also beispielsweise alleinerziehende Mütter und Kinder.

Es wird davon ausgegangen, dass die Unterhaltssätze der Düsseldorfer Tabelle im Laufe des Jahres 2015 mit dem Kinderfreibetrag geändert und angepasst werden; bislang sind diese jedoch noch unverändert geblieben (siehe oben).


Vorstehendes ist nur eine generelle Übersicht und ersetzt keinesfalls eine fundierte familienrechtliche anwaltliche Beratung. Gerade im vielschichtigen Familienrecht ist es von großer Wichtigkeit, jeden Fall einzeln zu betrachten. Nur so kann auf Ihre Situation rechtlich richtig eingegangen und Ihre Rechte durchgesetzt werden.

 

Robin Schmid - Fachanwalt für Familienrecht in Schwäbisch Gmünd

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