Fristlose Kündigung: Was tun?

04.12.2015 344 Mal gelesen Veröffentlicht von anwalt24
Eine fristlose Kündigung gehört zu den schlimmsten Dingen, die Ihnen als Arbeitnehmer passieren können. Konkret bedeutet sie nämlich, dass Sie ab sofort keinen Lohn mehr bekommen. Gleichzeitig haben Sie auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, denn: Sie müssen eine dreimonatige Sperrzeit abwarten.

Eine fristlose Kündigung wird von Arbeitgebern immer dann ausgesprochen, wenn Sie den betreffenden Arbeitnehmer ab sofort nicht mehr im Unternehmen haben wollen. Eine derartige Kündigung kann gemäß § 626 BGB aber nur aus wichtigem Grund ausgesprochen werden. Ein Grund, der so schwerwiegend sein muss, dass Ihrem Arbeitgeber die Fortführung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist.

Zu den Voraussetzungen der Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung zählt außerdem die Einhaltung einer 14-tägigen Frist. Die Kündigung muss also innerhalb von zwei Wochen von jenem Zeitpunkt an ausgesprochen werden, zu dem Ihr Chef von Ihrem Arbeitsvertragspflichtverstoß erfahren hat.

Aufgepasst: Versäumt Ihr Arbeitgeber diese zweiwöchige Frist, ist die fristlose Kündigung unwirksam. Allerdings ist auch nach versäumter Frist eine fristgerechte Kündigung immer noch möglich.

Wenn auch Ihnen fristlos gekündigt worden ist, sollten Sie schnellstmöglich einen Anwalt für Arbeitsrecht aufsuchen, um Ihre Rechtsposition klären zu lassen!

Zunächst einmal sollte festgestellt werden, ob tatsächlich eine arbeitsrechtliche Vertragsverletzung vorliegt und ob Ihr Arbeitgeber zuvor bereits Abmahnungen ausgesprochen hat. Wichtig ist außerdem das Thema Interessenabwägung. Bei einer fristlosen Kündigung muss Ihr Arbeitgeber nämlich beweisen, dass sein Interesse an einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses wichtiger ist als Ihr Interesse auf eine fristgerechte Beendigung. Gerichte prüfen hier genau, ob Ihrem Arbeitgeber nicht zugemutet werden könnte, den Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist abzuwarten.

Fristlose Kündigungen sind meist bei größeren Delikten wie Diebstahl, Betrug oder Unterschlagung wirksam. Bei vergleichsweise kleineren Problemen wie zum Beispiel unerlaubter Nutzung betrieblicher Kommunikationsmittel sehen die Gerichte häufig die fristlose Kündigung als unwirksam an - eine verhaltensbedingte fristgerechte Kündigung jedoch nicht! Als Arbeitnehmer haben Sie dadurch dennoch den klaren Vorteil, bis zum Ablauf der offiziellen Kündigungsfrist weiterhin Ihren Lohn zu erhalten.

Unsere Empfehlung aus der anwaltlichen Praxis: Werden Sie im Kündigungsfall schnell aktiv! Denn: Nach Erhalt Ihrer Kündigung muss eine etwaige Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen beim zuständigen Arbeitsgericht vorliegen. Versäumen Sie diese Frist, gilt die Kündigung als wirksam und die meisten Rechte können nicht mehr durchgesetzt werden!

Wie kann JusDirekt Ihnen helfen?

Unsere auf Arbeitsrecht spezialisierten Anwälte sind im gesamten Spektrum des Arbeitsrechts tätig und werden Ihren Einzelfall umfassend prüfen. Wir vertreten Sie in allen arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen - außergerichtlich und gerichtlich. Melden Sie sich bei uns: Wir sind rund um die Uhr für Sie da - auch an Wochenenden und Feiertagen!

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