LAG Rheinland-Pfalz: Zulässigkeit von mündlicher Kündigung eines Arbeitnehmers

22.07.2012 401 Mal gelesen Autor: Christian Solmecke, LL.M.
Inwieweit kann sich ein Arbeitnehmer gegen die Kündigung seines Arbeitgebers wehren, wenn er zuvor selbst mündlich gekündigt hat in Form der Eigenkündigung? Hierzu gibt es eine kürzlich veröffentlichte Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz.

Vorliegend hatte eine Friseurin bei ihrem Arbeitgeber angerufen und am Telefon erklärt, dass sie fristlos kündigt. Als der verdutzte Arbeitgeber auf die bevorstehenden Ostertage hinwies, sagte die Mitarbeiterin: "das ist mir egal". Daraufhin bat der Arbeitgeber, doch wenigstens die Kündigungsfrist einzuhalten. Hierauf sagte sie Folgendes: "Das ist mir scheißegal". Etwa zwei Wochen später kündigte der Arbeitgeber die Friseurin fristlos und sprach hilfsweise die ordentliche Kündigung aus. Hiermit war die Arbeitnehmerin nicht einverstanden und erhob Kündigungsklage.

 

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz wies in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die Klage der Friseurin mit Urteil vom 08.02.2012 (Az. 8 Sa 318/11) ab. Wer sich als Arbeitnehmer bei einer fristlosen Kündigung des Arbeitgebers auf das Fehlen eines wichtigen Grundes beruft, obwohl er selbst vorher gekündigt hat, der handelt widersprüchlich. Er verstößt dadurch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben des § 242 BGB. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer seine eigene Kündigung mündlich ausgesprochen hat in Form der sogenannten Eigenkündigung. Hier ist der Arbeitnehmer nicht befugt, sich auf die für Kündigungen nach § 623 BGB vorgeschriebene Schriftform zu berufen. Denn dann setzt sich der Arbeitnehmer zu seinem eigenen Verhalten in Widerspruch.

 

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