LG Düsseldorf: Keine Beweislastumkehr bei Haftung des Anschlussinhabers in Filesharing-Verfahren

05.09.2012 289 Mal gelesen Autor: Christian Solmecke, LL.M.
Das Landgericht Düsseldorf hat in einem kürzlich ergangenen Urteil die Position von mutmaßlichen Filesharern gestärkt. Demzufolge dürfen keine zu hohe Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers gestellt werden, wenn er sich gegen die Filesharing-Vorwürfe zur Wehr setzt.

Vorliegend wurde dem Inhaber eines Internetanschlusses vorgeworfen, dass er angeblich 589 urheberrechtlich geschützte Musikdateien illegal über eine Tauschbörse im Internet verbreitet haben soll. Aus diesem Grunde erhielt er von 4 Rechteinhabern eine Abmahnung. Sie verlangten von ihm, dass er aufgrund dieser Urheberrechtsverletzung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben soll. Als er dem nicht nach kam, verklagten sie den Anschlussinhaber auf Unterlassung, Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von insgesamt 1.200 Euro sowie Schadensersatz in Höhe von 2.4004,40 Euro.

Demgegenüber berief sich der abgemahnte Inhaber des Anschlusses darauf, dass ihm diese Dateien nicht bekannt sind. Sie würden sich nicht auf seinem Computer befinden. Darüber hinaus verfüge er auf seinem Rechner auch nicht über über eine entsprechende Filesharing-Software. Er habe sein Wirelass-LAN-Netzwerk durch eine WPA-2-Verschlüsselung geschützt. Von daher müsse ein Fehler bei der Ermittlung des Anschlussinhabers vorgelegen habe.

Das Landgericht Düsseldorf wies die Klage der Rechteinhaber mit Urteil vom 21.03.2012 (Az. 12 O 579/10) ab. Die Richter entschieden, dass der Inhaber des Anschlusses weder für die Abmahnkosten aufkommen, noch Schadensersatz leisten muss. Aufgrund seiner Darlegungen ist nicht hinreichend erwiesen, dass er über seinen Rechner eine Urheberrechtsverletzung durch Filesharing begangen hat. Er hat nach den Feststellungen des Gerichtes hinreichend dargelegt, dass er als Täter ausscheidet. Dies hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 12.05.2010, Az. I ZR 121/08, "Sommer unseres Lebens") zur Folge, dass die Rechteinhaber nachweisen müssen, dass die IP-Adresse des Anschlussinhabers ordnungsgemäß zugeordnet wurde und er wirklich die Zur Last gelegte Tat begangen hat.

Dieses Urteil des Landgerichtes Düsseldorf ist mittlerweile rechtskräftig. Es besagt, dass Gerichte es sich nicht zu einfach machen dürfen, wenn der Anschlussinhaber sich zur Wehr setzt und gegen seine Verantwortlichkeit begründete Einwände vorbringt. In dieser Situation dürfen Richter nicht einfach davon ausgehen, dass eine korrekte Zuordnung der IP-Adresse erfolgt ist. Dadurch wird auch der Umstand berücksichtigt, dass die Ermittlungssoftware längst nicht immer ordnungsgemäß arbeitet. Dies ist bereits mehrfach von Gerichten zumindest in Zweifel gezogen worden. Es darf nicht länger sein, dass Unschuldige durch eine faktische Umkehr der Beweislast in Filesharing-Verfahren in die Fänge der Abmahnindustrie geraten. Von daher begrüßen wir diese Entscheidung des Landgerichtes Düsseldorf, die mit unserer Auffassung übereinstimmt.

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