Rechtswörterbuch

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Nachbar

 Normen 

Nicht zusammenhängend geregelt.

 Information 

1. Allgemein

Grundsätzlich kann gemäß § 903 BGB der Eigentümer einer Sache/eines Grundstücks mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Das Eigentumsrecht erstreckt sich auf das Erdreich. Der Luftraum ist grundsätzlich nicht Teil des Grundstücks, eine Befugnis des Grundstückseigentümers zur Verfügung über den Luftraum bis zu einer bestimmten Höhe ergibt sich jedoch aus dem Eigentum. Dieses Eigentumsrecht kann durch gesetzliche Regelungen oder Rechte Dritter eingeschränkt werden.

Das Nachbarrecht ist nicht einheitlich gesetzlich geregelt. Zu unterscheiden ist zwischen dem

Beide Rechtsgebiete stehen gleichberechtigt nebeneinander. Dies bedingt auch die Gleichwertigkeit des Rechtsschutzes (Zivilrechtsweg/Verwaltungsrechtsweg). Ein in seinen Rechten beeinträchtigter Nachbar kann daher bei Vorliegen der Voraussetzungen gleichzeitig oder hintereinander sowohl zivilrechtlichen als auch öffentlich-rechtlichen Rechtsschutz (Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz) in Anspruch nehmen. Das Rechtsschutzbedürfnis scheitert nicht daran, dass ein Rechtsstreit bereits vor dem jeweiligen anderen Rechtsweg anhängig ist oder war.

Eröffnet die Rechtsordnung mehrere Rechtswege zur Verfolgung eines Rechtsschutzziels (z.B. Schutz vor Lärmimmissionen), kann nicht ausgeschlossen werden, dass die jeweils angerufenen Gerichte unterschiedlich urteilen, z.B. die Zumutbarkeitsschwelle bei Lärmimmissionen unterschiedlich bestimmen (BVerwG 17.07.2003 - 4 B 55.03).

Etwas anderes gilt nur, wenn ein Störer sowohl vor dem Zivilgericht als auch vor dem Verwaltungsgericht auf Unterlassen etc. in Anspruch genommen wird. In diesen Fällen gilt der Grundsatz der Einheitlichkeit des Rechtsweges, nach dem gemäß § 17 Abs. 2 GVG das Gericht des zuerst anhängig gewordenen Rechtsstreits den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten entscheidet.

Der zivilrechtliche Rechtsschutz ist auch dann ausgeschlossen, wenn es sich bei der Störung um eine hoheitliche Handlung eines Störers handelt.

2. Anwendungsbereich

Der Anwendungsbereich des Nachbarrechts erstreckt sich nicht nur auf Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigte von aneinander angrenzenden Grundstücken. Je nach dem betroffenen Rechtsbereich - z.B. dem Immissionsschutzrecht - können die beteiligten Parteien auch weiter entfernt voneinander ansässig sein.

3. Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen nachbarrechtlicher Ansprüche können daher u.a. sein:

4. Ruhestörung

Zu den Ausführungen über von Nachbarn ausgehenden Geräuschimmissionen siehe den Beitrag "Ruhestörung".

5. Streitschlichtung

Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann die Geltendmachung von Nachbarrechten nach dem jeweiligen Landesrecht zunächst die Durchführung einer außergerichtlichen Streitschlichtung (Obligatorische Streitschlichtung) erfordern.

 Siehe auch 

Abstandsflächen

Abwehrklage

Bauordnungsrecht und Nachbarschutz

Bauplanungsrecht und Nachbarschutz

Bäume

Betreten des nachbarlichen Grundstücks

Düngemittel - Schutz des Nachbarn

Duldungspflicht - nachbarrechtliche

Gemeinschaftsverhältnis - nachbarliches

Glockengeläute

Grenzabmarkung

Grenzregelung - nachbarliche

Grenzverletzung

Grenzverwirrung

Hammerschlagsrecht

Immissionen

Kinderlärm

Kinderspielplatz

Nachbarrecht - öffentliches

Nachbarrecht - privates

Nachbarrechte einer Gemeinde

Ortsüblich

Rücksichtnahmegebot - baurechtliches

Störer - zivilrechtlicher

Tierhaltung - Nachbarrecht

Überbau

Vorläufiger Rechtsschutz VerwR - Drittbeteiligung

Börstinghaus: Verwahrlosung, Lärm und Nachbarstreit im Wohnraummietrecht; Neue Zeitschrift für Mietrecht - NZM 2004, 48

Dehner: Nachbarrecht; Loseblattwerk

Greck: Der Nachbarrechtsschutz im privaten Recht; Neue Wirtschaftsbriefe - NWB 2004, 929

Kretschmer: Aktuelle Entwicklungen im Nachbarrecht; SchiedsamtsZeitung - SchAZtg 2015, 193

Stollenwerk: Kinderlärm im Miet-, Wohnungseigentums- und Nachbarrecht; Neue Zeitschrift für Mietrecht - NZM 2004, 289