Rechtswörterbuch

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Obligatorische Streitschlichtung

 Normen 

§ 15a EGZPO

Schlichtungsgesetze der Länder

 Information 

1. Einführung

Gemäß § 15a EGZPO können die Länder durch Gesetz bestimmen, dass die Erhebung bestimmter Klagen erst zulässig ist, nachdem von einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen.

Beispiel:

Bevor in einer typisch nachbarschaftlichen Konfliktsituation (z.B. in Streitigkeiten über Geruchs-, Lärmbelästigungen oder störenden Grenzüberwuchs von Wurzeln und Zweigen) der Klageweg beschritten wird, ist zu prüfen, ob zunächst ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden kann.

Hinweis:

Dieses obligatorische Schlichtungsverfahren ist nicht zu verwechseln mit einem schiedsgerichtlichen Verfahren, bei denen die Parteien sich freiwillig einem Schiedsrichterspruch unterwerfen bzw. auf eigene Initiative hin versuchen, unter der Leitung eines Mediators eine Konfliktlösung zu finden.

Dabei gilt die Anrufung einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes durch einen Verbraucher als "einvernehmliche" Anrufung einer sonstigen Gütestelle im Sinne des § 15a EGZPO. Wird ein Verfahren vor der Verbraucherschlichtungsstelle durchgeführt und kommt es danach in derselben Sache zu einem Rechtsstreit, so ist die Anrufung einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle jedenfalls entbehrlich; vgl. auch § 21 Abs. 2 VSBG. Die Verbraucherschlichtungsstelle selbst ist keine "von einer Landesjustizverwaltung eingerichtete oder anerkannte Gütestelle", sondern eine sonstige Gütestelle.

2. Örtlicher Anwendungsbereich

Bislang ist die obligatorische Streitschlichtung in folgenden Bundesländern eingeführt worden:

  • Baden-Württemberg (Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung - Schlichtungsgesetz - SchlG)

  • Bayern (Bayerisches Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung in Zivilsachen und zur Änderung gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften (Bayerisches Schlichtungsgesetz - BaySchlG)

  • Brandenburg (Brandenburgisches Schlichtungsgesetz - BbgSchlG)

  • Hamburg (Gesetz über die Öffentliche Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle -ÖRA-Gesetz)

  • Hessen (Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitschlichtung - HSchlG,HE)

  • Mecklenburg-Vorpommern (Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz - SchStG M-V)

  • Niedersachsen (Niedersächsisches Schlichtungsgesetz (NSchlG)

  • Nordrhein-Westfalen (Gütestellen- und Schlichtungsgesetz - GüSchlG NRW; §§ 10 ff. GüSchlG NRW)

  • Rheinland-Pfalz - Landesgesetz zur Ausführung des § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (Landesschlichtungsgesetz - LSchlG)

  • Saarland (Landesschlichtungsgesetz - LSchlG)

  • Sachsen (Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz - SächsSchiedsGütStG)

  • Sachsen-Anhalt (SchStG; §§ 34a ff. SchStG)

  • Schleswig-Holstein (Landesschlichtungsgesetz - LSchliG)

3. Sachlicher Anwendungsbereich

Gemäß der Regelung des § 15a EGZPO erstreckt sich der sachliche Anwendungsbereich der obligatorischen Streitschlichtung auf folgende Streitigkeiten:

  • Vermögensrechtliche Streitigkeiten vor den Amtsgerichten, bei denen der Gebührenstreitwert 750,00 EUR nicht übersteigt.

  • In Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Nachbarrecht nach den §§ 906, 910, 911, 923 BGB sowie nach den landesgesetzlichen Vorschriften im Sinne des Art. 124 EGBGB, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt.

    Die Auslegung des "Ansprüche aus dem Nachbarrecht" ist umstritten. Überwiegend wird vertreten, dass auch Beseitigungs-, Bereicherungs- und Schadenersatzansprüche der Regelung unterfallen, soweit die geltend gemachten Ansprüche darin ihre Grundlage finden, dass Äste oder Wurzeln über eine Grundstücksgrenze hinausgewachsen sind.

    Nach dem Urteil BGH 10.07.2009 - V ZR 69/08 gilt die obligatorische Streitschlichtung in Hessen nicht für Ansprüche, die auf Zahlung gerichtet sind.

  • Streitigkeiten wegen Ansprüche wegen der Verletzung der persönlichen Ehre.

  • In Streitigkeiten über Ansprüche nach Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.

Daneben enthält § 15a Abs. 2 EGZPO Ausnahmen von der zwingenden vorherigen Durchführung der Streitschlichtung.

Im Einzelnen ist in nachbarrechtlichen Streitigkeiten ohne Rücksicht auf den Streitwert eine Streitschlichtung vorgeschrieben bei Ansprüchen wegen

4. Verfahren

Eingeleitet wird das Schlichtungsverfahren auf Antrag einer Partei. Der Antrag kann bei der Gütestelle schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll der Gütestelle gegeben werden. Die im obligatorischen Streitschlichtungsverfahren gefundene Einigung gilt als Vergleich im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, ist also für die Parteien verbindlich. Kommt eine Partei den in der Einigung fest gehaltenen Verpflichtungen nicht nach, ist keine weitere gerichtliche Klärung des Streits nötig, vielmehr gilt der Vergleich bereits als Titel, aus dem die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann.

Kommt es im Schlichtungsverfahren zu keiner Einigung ist hierüber bei einer späteren Klageerhebung ein Nachweis in Form einer von der Gütestelle ausgestellten Bescheinigung zu erbringen. Eine solche Bescheinigung wird dabei auf Antrag auch dann ausgestellt, wenn binnen einer Frist von drei Monaten das beantragte Einigungsverfahren nicht durchgeführt worden ist.

5. Zuständigkeit

Zuständig für die Durchführung des obligatorischen Schlichtungsverfahrens sind die anerkannten Gütestellen. Gemäß § 1 GüSchlG NRW sind dies in erster Linie die kommunalen Schiedsstellen (vgl. § 1 SchAG NRW). Zu den anerkannten Gütestellen zählen aber auch Notare, ferner Rechtsanwälte, die sich vor der Rechtsanwaltskammer bereit erklärt haben, als Schlichtungsperson tätig zu werden. In NRW können auch sonstige Personen als Gütestelle anerkannt werden, wenn sie nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sind (zu den näheren Voraussetzungen siehe §§ 3 - 6 GüSchlG NRW).

Zu beachten ist, dass das Erfordernis eines Einigungsversuchs vor einer von der Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entfällt, wenn die Parteien einvernehmlich einen Einigungsversuch vor einer sonstigen Gütestelle unternommen haben. Durch diese "Öffnungsklausel" sollen auch sonstige Einrichtungen in die außergerichtliche Streitschlichtung einbezogen werden. Die Betroffenen erhalten dadurch die Möglichkeit, diejenige Stelle aufzusuchen, die im konkreten Fall am besten zur Streitschlichtung geeignet ist.

 Siehe auch 

Duldungspflicht - nachbarrechtliche

Gemeinschaftsverhältnis - nachbarliches

Nachbar

Nachbarrecht - privates

Schiedsgerichtliches Verfahren

Verbraucherschlichtungsstellen

Beunings: Die obligatorische Streitschlichtung im Zivilprozess; Anwaltsblatt - AnwBl 2004, 82

Bitter: Die Crux mit der obligatorischen Streitschlichtung nach § 15a EGZPO - Zulässige und unzulässige Strategien zur Vermeidung eines Schlichtungsverfahrens; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2005, 1235

Deckenbrock/Jordans: Auswirkungen der obligatorischen Streitschlichtung nach § 115a ZPO auf den Zivilprozess; Juristische Arbeitsblätter - JA 2004, 913

Greger: Die von der Landesjustizverwaltung anerkannten Gütestellen: Alter Zopf mit Zukunftschancen; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2011, 1478

Knodel/Winkler: Obligatorische Streitschlichtung - hilfreich oder lästig?; Zeitschrift für Rechtspolitik - ZRP 2008, 183

May/Moeser: Anerkannte Gütestellen in der anwaltlichen Praxis; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2015, 1637

Rimmelspacher/Arnold: Fehlerhaft unterbliebenes Streitschlichtungsverfahren - unbeachtlich in der Berufungsinstanz?; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2006; 17