Rechtswörterbuch

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Rechtsweg - Einheitlichkeit

 Normen 

§ 17 GVG

 Information 

Gemäß § 17 Abs. 2 GVG entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten.

Dies bedeutet nach der Vorstellung des Gesetzgebers, dass "das angerufene Gericht den Rechtsstreit grundsätzlich umfassend entscheidet, sofern der zu ihm beschrittene Rechtsweg für einen Klagegrund zulässig ist" (vgl. BGH 28.02.1991 - III ZR 53/90). Kann also ein prozessualer Anspruch auf mehrere selbstständige, verschiedenen Rechtswegen zuzuordnende Anspruchsgrundlagen gestützt werden, hat das angerufene Gericht über alle Klagegründe zu entscheiden. Die Entscheidungskompetenz erstreckt sich insofern auch auf rechtswegfremde "rechtliche Gesichtspunkte".

Werden hingegen mehrere selbstständige prozessuale Ansprüche geltend gemacht (Fall der objektiven Klagehäufung nach § 44 VwGO), ist das Gericht nicht daran gehindert, für einen dieser Ansprüche die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs zu verneinen und den Rechtsstreit insoweit nach § 17a Abs. 2 GVGzu verweisen, sodass es zu einer Rechtswegspaltung kommt.

Würde die Entscheidungskompetenz hingegen auch bei einer Mehrheit prozessualer Ansprüche die Zulässigkeit des Rechtswegs für sämtliche prozessuale Ansprüche begründen, wäre der Rechtswegmanipulation durch beliebige Klagehäufungen Tür und Tor geöffnet (BGH 27.11.2013 - III ZB 59/13).

Beispiel:

Eine Gemeinde klagt beim Landgericht auf Zahlung eines Entgelts für die Lieferung von Wasser und gleichzeitig auf die Entrichtung einer Abwasserabgabe. Das Landgericht kann hinsichtlich des Verlangens auf Entrichtung der Abwasserabgabe die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs verneinen und den Rechtsstreit insoweit an das zuständige Verwaltungsgericht verweisen.

Ferner hat das angerufene Verwaltungsgericht keine umfassende Entscheidungskompetenz nach § 17 Abs. 2 S. 1 VwGO in den Fällen, in denen nach Art. 14 Abs. 3 S .4 GG und Art. 34 S. 3 GG von Verfassungs wegen der ordentliche Rechtsweg angeordnet ist.

Hinweis:

Das Landgericht wäre hingegen nicht daran gehindert, wenn es etwa wegen einer Amtspflichtverletzung angerufen wurde, auch über etwaig bestehende weitere öffentlich-rechtliche Klagegründe zu entscheiden.

 Siehe auch 

Rechtsweg

Rechtsweggarantie

Verwaltungsrechtsweg

Verweisung - Zivilprozess

BAG 04.12.2013 - 7 ABR 7/12 (auch die Gerichte für Arbeitssachen haben eine verfahrensüberschreitende Sachentscheidungskompetenz)

BGH 24.03.1994 - X ARZ 902/93

Fritzsche: Bestimmung der Rechtswegzuständigkeit und der anzuwendenden Verfahrensordnung; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2015, 586

Prehn: Der einheitliche Rechtsweg in § 36 Abs. 1 PUAG und das Regelungsdefizit am Beispiel der Pflicht zur Herausgabe bzw. Vorlage von Beweismitteln; Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - NVwZ 2013, 1581

Steppler/Denecke: Eröffnung des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten und die Folgen einer Verweisung zum Sozialgericht; Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht - NZA 2013, 482