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Grenzverwirrung

 Normen 

§ 920 BGB

 Information 

1. Allgemein

Ist der Grenzverlauf zwischen Grundstücken streitig und kann keiner der beiden Grundstückseigentümer sein Eigentum beweisen, liegt eine Grenzverwirrung vor.

Für die Annahme einer Grenzverwirrung darf die Fläche nicht im Grundbuch einem bestimmten Eigentümer zugeordnet sein, da in diesen Fällen die Vermutung des § 891 BGB eingreift. Auch dürfen die Parteien keinen Grenzfeststellungsvertrag (nachbarliche Grenzregelung) abgeschlossen haben. Ein Überbau kann z.B. Grundlage einer Grenzverwirrung sein.

2. Auflösung der Grenzverwirrung

Eine Grenzverwirrung wird mittels einer Grenzfeststellungsklage durch das zuständige Amts- oder Landgericht entschieden. Der Klageantrag lautet auf die Ermittlung der korrekten Grundstücksgrenze. Die Grenzermittlung unterliegt dabei folgenden Stufen:

  1. a)

    Die Grenzermittlung erfolgt zunächst mittels der üblichen Beweismittel, d.h. insbesondere einem Sachverständigengutachten, alten Kasterkarten oder Zeugenaussagen.

  2. b)

    Lässt sich die richtige Grenze dennoch nicht ermitteln, erfolgt die Grenzfeststellung gemäß § 920 Abs. 1 S. 1 BGB durch die Feststellung des Besitzstandes, d.h. nach den derzeitigen oder früher bestehenden Besitzverhältnissen.

  3. c)

    Kann der Besitzstand nicht festgestellt werden, so ist gemäß § 920 Abs. 1 S. 2 BGB jedem der Grundstücke ein gleich großes Stück der streitigen Fläche zuzuteilen.

    Unerheblich sind die Flächen der beteiligten Nachbargrundstücke oder sonstige Kriterien. Es findet ausschließlich - gemessen an der Grundstücksgröße - eine hälftige Teilung statt. Die neue Grundstücksgrenze wird dabei mittig gezogen, es sei denn, es besteht ein sachlicher Grund für einen anderen Grenzverlauf.

  4. d)

    Soweit eine diesen Vorschriften entsprechende Bestimmung der Grenze zu einem Ergebnis führt, das mit den ermittelten Umständen, insbesondere mit der feststehenden Größe der Grundstücke, nicht übereinstimmt, ist gemäß § 920 Abs. 2 BGB die Grenze so zu ziehen, wie es unter Berücksichtigung dieser Umstände der Billigkeit entspricht.

    Hinweise können sich insofern z.B. aus alten Urkunden, Kartenmaterialien, Bachverläufen ergeben, mit denen zwar nicht der streitige Grundstücksteil einem Grundstück zugeordnet werden kann, aus dem sich aber Hinweise für eine bestimmte Grundstücksgröße ergeben.

3. Übergangszeit bis zur Auflösung

Jede Grenzverwirrung stellt bis zu ihrer Auflösung einen Schwebezustand dar. Für die Übergangszeit muss eine Regelung getroffen werden, die die Interessen der betroffenen Eigentümer angemessen berücksichtigt, um nicht einen rechtsfreien Raum zu eröffnen. Diese Regelung kann im Grundsatz nur der Gestalt angemessen sein, dass keiner der Eigentümer befugt sein darf, den Bereich der Grenzverwirrung einseitig und gegen den Willen des oder der anderen in Beschlag zu nehmen (BGH 24.01.2008 - IX ZR 216/06, OLG Rostock 02.11.2006 - 7 U 109/05).

4. Klage

Die Grenzfeststellungsklage kann nur von dem Eigentümer eines Grundstücks erhoben werden. Bei Miteigentum reicht es aus, wenn einer der Eigentümer die Klage erhebt. Wird die Klage hingegen gegen mehrere Grundstückseigentümer erhoben, so muss sie sich gegen alle richten.

 Siehe auch 

Grenzabmarkung

Grenzregelung - nachbarliche

Grenzverletzung