Rechtswörterbuch

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Grenzverletzung

 Normen 

§ 1004 BGB

 Information 

Eine Grenzverletzung liegt vor, wenn unter Missachtung der Grundstücksgrenze ein Grundstück in unzulässiger Weise durch den Nachbarn genutzt oder in sonstiger Weise in Anspruch genommen wird.

Hiergegen kann sich der Eigentümer des Grundstücks mit einem Abwehranspruch gemäß § 1004 BGB wehren und Beseitigung der unberechtigten Inanspruchnahme auf Kosten des Störers verlangen. Kommt es wiederholt zu Grenzverletzungen und sind weitere Verletzungen zu besorgen, so steht dem Grundstückseigentümer ein Unterlassungsanspruch zu. Kommt der Störer den Forderungen nicht nach, kann die Beseitigung wie auch die Unterlassung der Beeinträchtigung im zivilgerichtlichen Verfahren mit der Nachbarklage gerichtlich durchgesetzt werden.

Der Anspruch auf Beseitigung bzw. Unterlassung ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung der Inanspruchnahme seines Grundstücks verpflichtet ist, z.B. aufgrund eines dinglichen Rechts (Grunddienstbarkeit) oder einer persönlichen Gestattung sowie kraft Gesetzes (z.B. nach den Grundsätzen des Überbaus, § 912 BGB oder des Notwegs, § 917 BGB).

Weitere Duldungspflichten können sich aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis ergeben (z.B. nach dem Hammerschlags- und Leiterrecht).

 Siehe auch 

Abwehranspruch

Abwehrklage

Bäume

Betreten des nachbarlichen Grundstücks

Grenzabmarkung

Grenzverwirrung

Nachbarrecht - privates

Obligatorische Streitschlichtung

Überbau