Rechtswörterbuch

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Grenzregelung - nachbarliche

 Normen 

Gesetzlich nicht geregelt.

 Information 

1. Allgemein

Ist der Grenzverlauf zwischen Grundstücken bzw. der Stand einer Grenzabmarkung streitig oder besteht eine Grenzverwirrung und kann keiner der beiden Grundstückseigentümer sein Eigentum beweisen, so können die benachbarten Grundstückseigentümer die Grenze durch einen Grenzfeststellungsvertrag festlegen.

2. Gemeinschaftliche Benutzung von Grenzanlagen

Werden zwei Grundstücke durch einen Zwischenraum, Rain, Winkel, einen Graben, eine Mauer, Hecke, Planke oder eine andere Einrichtung, die zum Vorteil beider Grundstücke dient, voneinander geschieden, so wird gemäß § 921 BGB vermutet, dass die Eigentümer der Grundstücke zur Benutzung der Einrichtung gemeinschaftlich berechtigt seien, sofern nicht äußere Merkmale darauf hinweisen, dass die Einrichtung einem der Nachbarn allein gehört.

Der BGH hat zu dem Anwendungsbereich der Regelung Stellung genommen:

"Die Vorschriften der §§ 921 ff. BGB sind nämlich nicht anwendbar, wenn die Rechte an einer Grenzeinrichtung dinglich geregelt sind (...), das gilt insbesondere hinsichtlich der Benutzungsrechte und der Unterhaltungslast. Maßgeblich ist vielmehr das dingliche Rechtsverhältnis; nur so lässt sich vermeiden, dass dessen Inhalt überspielt und ggf. in sein Gegenteil verkehrt wird" (BGH 07.02.2020 - V ZR 128/19).

3. Formbedürftigkeit eines Grenzfeststellungsvertrags

Die Frage der Formbedürftigkeit ist nach dem Zweck des Vertrages zu beantworten:

  • Soll mit dem Grenzfeststellungsvertrag nur eine Unsicherheit über eine bestehende Grenze beseitigt werden (deklaratorische Wirkung), so kann der Vertrag formlos abgeschlossen werden, jedoch ist eine Schriftform anzuraten.

  • Soll mit dem Grenzfeststellungsvertrag eine bestehende Grenze geändert werden (konstitutive Wirkung), so erfordert die Wirksamkeit des Vertrages die notarielle Beurkundung gemäß § 311b BGB (Formvorschriften).

 Siehe auch 

Betreten des nachbarlichen Grundstücks

Grenzabmarkung

Grenzverletzung

Grenzverwirrung

Nachbar

Nachbarrecht - privates