Rechtswörterbuch

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Vorläufiger Rechtsschutz VerwR - Drittbeteiligung

 Normen 

§ 80a VwGO

§ 123 VwGO

 Information 

1. Ein Dritter legt Rechtsbehelf gegen einen anderen begünstigenden Verwaltungsakt ein

Beispiel:

Der Nachbar erhebt Widerspruch gegen die dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung.

Nach § 80 Abs. 1 S. 2 VwGO hat der Drittwiderspruch zwar grundsätzlich aufschiebende Wirkung (Suspensiveffekt - Verwaltungsrecht), § 212a Abs. 1 BauGB schließt jedoch die aufschiebende Wirkung bei jeder Art von Baugenehmigung aus. In dem Beispiel hindert daher der von dem Nachbarn eingelegt Widerspruch den Bauherrn noch nicht, mit den Bauarbeiten zu beginnen (die Baugenehmigung zu vollziehen).

Der Nachbar muss daher gemäß § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 4 VwGO bei der Behörde die Aussetzung der Vollziehung beantragen.

  • Die Behörde lehnt den Antrag ab:

    Lehnt die Behörde den Antrag ab, kann der Nachbar gemäß § 80a Abs. 3 VwGO beim Verwaltungsgericht die behördliche Aussetzung der Vollziehung beantragen

    Beachte: Zur Verhinderung vollendeter Tatsachen sollte sich der Nachbar direkt an das Verwaltungsgericht wenden, wenn der Bauherr mit den Bauarbeiten bereits begonnen hat oder wenn der Baubeginn unmittelbar bevor steht.

  • Die Behörde setzt auf den Antrag des Nachbarn hin die Vollziehung aus:

    Der Bauherr kann gemäß § 80a Abs. 3 VwGO beim Verwaltungsgericht beantragen, dass die Aussetzungsentscheidung aufgehoben wird.

Erhebt der Nachbar gegen eine dem Bauherrn für die Errichtung einer Abfallbeseitigungsanlage erteilte immissionsschutzrechtliche GenehmigungWiderspruch, so hat dieser Widerspruch nach § 80 Abs. 1 S. 2 VwGO aufschiebende Wirkung (Suspensiveffekt - Verwaltungsrecht).

Beginnt der Bauherr ungeachtet der aufschiebenden Wirkung mit der Errichtung der Anlage, so kann der Nachbar vom Verwaltungsgericht feststellen lassen, dass sein Widerspruch aufschiebende Wirkung hat (§§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO analog). Alternativ kann er von der Behörde verlangen, dass diese Maßnahmen zur Sicherung der aufschiebenden Wirkung trifft. Kommt die Behörde dieser Forderung nicht nach, kann er wiederum das Verwaltungsgericht anrufen, die Behörde zum Erlass von sichernden Maßnahmen (z.B. Untersagungs- oder Stilllegungsverfügung) zu verpflichten (§ 80a Abs. 1 Nr. 2 , Abs. 3 VwGO ).

2. Der Adressat eines belastenden Verwaltungsaktes, durch den gleichzeitig ein Dritter begünstigt wird, legt Rechtsbehelf ein

Beispiel 1:

Der Adressat erhält eine Abrissverfügung, durch die der Nachbar begünstigt wird.

Beispiel 2:

An den Bauherrn ergeht auf Antrag des Nachbarn eine Stilllegungsverfügung (Baustopp).

Der Widerspruch des Adressaten hat nach § 80 Abs. 1 S. 1 VwGOgrundsätzlich aufschiebende Wirkung. Im Beispiel 1 führt dies dazu, dass die Abrissverfügung (vorerst) nicht mehr vollziehbar ist. Im Beispiel 2 bedeutet dies, dass der Bauherr zunächst weiterbauen darf (etwas anderes gilt nur, wenn die Abrissverfügung / Stilllegungsverfügung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ergangen ist). Der Nachbar muss daher gemäß § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO die Anordnung der sofortigen Vollziehung bei der Behörde beantragen.

  • Die Behörde lehnt die Anordnung ab:

    Lehnt die Behörde die Anordnung ab, kann der Dritte gemäß § 80a Abs. 3 VwGO einen Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung bei dem zuständigen Gericht stellen.

  • Die Behörde erlässt die Anordnung:

    Der Adressat kann beim Verwaltungsgericht gemäß § 80a Abs. 3 VwGO, § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragen.

3. Ein Dritter legt einen Rechtsbehelf gegen ein nicht durch einen Verwaltungsakt erlassenes Vorhaben

Ein Dritter legt einen Rechtsbehelf ein, um

  • die Verwirklichung eines nicht genehmigungsbedürftigen Vorhabens

  • die Verwirklichung eines formell illegalen Vorhabens (Schwarzbau)

zu verhindern.

In diesen Fallkonstellationen ist Rechtsschutz nach §§ 80, 80a VwGO nicht möglich, da es nicht um die Vollziehung eines erteilten Verwaltungsakts (hier Baugenehmigung) geht. Der Dritte kann daher in einem solchen Fall nur durch eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO den Beginn oder die Fortsetzung des Bauvorhabens verhindern. Dies setzt jedoch voraus, dass das Vorhaben nachbarschützende Vorschriften verletzt oder zumindest ernstliche Zweifel an der Vereinbarkeit mit nachbarschützenden Vorschriften besteht, sodass im Interesse des Dritten die Verfügung einer vorläufigen Untersagung des Baubeginns bzw. einer Einstellung der Bauarbeiten angezeigt ist.

 Siehe auch 

Aussetzungsinteresse

Behördliche Aussetzung der sofortigen Vollziehung

Eilverfahren

Nachbarrecht - öffentliches

Suspensiveffekt - Verwaltungsrecht

Vollzugsinteresse

Widerspruch - Wirkungen

Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsrecht

Vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 VwGO

Vorläufiger Rechtsschutz nach §123 VwGO

Finkelnburg/Dombert/Külpmann: Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren; 5. Auflage 2008