Rechtswörterbuch

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Abwehrklage

 Normen 

§§ 906 ff BGB

§ 1004 BGB

 Information 

Der gemäß § 1004 BGB bestehende Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch (Abwehranspruch) kann im Wege der Abwehrklage gerichtlich geltend gemacht werden. Die Abwehrklage wird auch als Eigentumsfreiheitsklage bezeichnet.

Vor der Klageerhebung ist bei nachbarrechtlichen Streitigkeiten zu prüfen, ob nach dem Landesrecht zunächst eine obligatorische Streitschlichtung durchzuführen ist.

Bei der Klage ist insbesondere der Bestimmtheitsgrundsatz des Klageantrags sowie die substanziierte Darstellung der Störungshandlungen zu beachten.

Grundsätzlich wird die Abwehrklage vor den Zivilgerichten verhandelt. Dies gilt auch, wenn die Störung von einem fiskalisches Handeln von Beamten bzw. Behörden herrührt. Bei hoheitlichen Eingriffen ist hingegen der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

 Siehe auch 

Analogie

Duldungspflicht - nachbarrechtliche

Grenzverletzung

Immissionen - Rechtsschutz

Miete

Nachbarrecht - privates

Ortsüblich

Pacht

Störer - zivilrechtlicher

Horst: Rechtshandbuch Nachbarrecht; 2. Auflage 2006

Lorenz: Der Rechtsweg für Abwehrklagen gegen kirchliche Beeinträchtigungen; NJW 1996, 1855