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Finanzausgleichsgesetz (FAG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Finanzausgleichsgesetz (FAG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: FAG
Gliederungs-Nr.: 605.16
Normtyp: Gesetz

Finanzausgleichsgesetz (FAG)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März 2024 (GVBl. LSA S. 34) (1)

Inhaltsübersicht§§
  
Abschnitt 1 
Finanzausgleich 
  
Finanzausgleichsleistungen an Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise1
Finanzausgleichsmasse2
Aufteilung der Finanzausgleichsmasse3
Auftragskostenpauschale4
(weggefallen)5
Besondere Ergänzungszuweisungen6
(weggefallen)7
(weggefallen)8
Besondere Ergänzungszuweisungen für die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch9
Besondere Ergänzungszuweisungen für die Wahrnehmung der Aufgabe der Schülerbeförderung10
Besondere Ergänzungszuweisungen für die Wahrnehmung der Aufgabe der Unterhaltung der Kreisstraßen11
Schlüsselzuweisungen12
Bedarfsmesszahl13
Steuerkraftmesszahl für Gemeinden14
Umlagekraftmesszahl für Landkreise15
Investitionspauschale16
Zuweisungen für Investitionen an Kreisstraßen16a
Ausgleichsstock17
Entschuldungsprogramme18
  
Abschnitt 2 
Zwischengemeindlicher Finanzausgleich 
  
Kreisumlage19
Erhöhung der Umlagesätze20
Vorläufige Festsetzung der Kreisumlage21
(weggefallen)22
Verbandsgemeindeumlage23
  
Abschnitt 3 
Gemeinsame Vorschriften, Verfahren, Schlussbestimmungen 
  
Verzinsung24
Einwohnerzahl und Gebiet25
Festsetzung der Leistungen25a
Abrundung, vorläufige Leistungen, Berichtigungen, Aufrechnung26
Verjährung27
Auskunftspflicht28
Übergangsregelungen29
  
(zu § 13 Abs. 4 Satz 5)Anlage
(1) Red. Anm.:

Bekanntmachung der Neufassung des Finanzausgleichsgesetzes

Aufgrund des § 2 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes vom 14. Dezember 2023 (GVBl. LSA S. 672) wird nachstehend der Wortlaut des Finanzausgleichsgesetzes in der vom 1. Januar 2024 an geltenden Fassung bekannt gemacht.

Die Neufassung berücksichtigt:

  1. 1.

    das Finanzausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2017 (GVBl. LSA S. 60, 61),

  2. 2.

    den am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes sowie des Gesetzes zur Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes und anderer kommunalrechtlicher Vorschriften vom 4. April 2022 (GVBl. LSA S. 78),

  3. 3.

    den am 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Artikel 4 des Haushaltshegleitgesetzes 2023 vom 3. April 2023 (GVBl. LSA S. 201, 204),

  4. 4.

    den am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen § 1 des eingangs genannten Gesetzes.