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§ 12 FAG
Finanzausgleichsgesetz (FAG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 1 – Finanzausgleich

Titel: Finanzausgleichsgesetz (FAG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: FAG
Gliederungs-Nr.: 605.16
Normtyp: Gesetz

§ 12 FAG – Schlüsselzuweisungen

(1) Für die Erledigung der Aufgaben des eigenen Wirkungskreises werden für die Haushaltsjahre 2024 bis 2026 jeweils Schlüsselzuweisungen in folgender Höhe gezahlt:

1.kreisfreie Städte368 349 700 Euro,
2.Landkreise269 364 300 Euro,
3.kreisangehörige Gemeinden423 731 800 Euro.

(2) Bleibt die Steuerkraftmesszahl einer kreisfreien Stadt hinter deren Bedarfsmesszahl zurück, wird der Unterschiedsbetrag zu 70 v. H. ausgeglichen.

(3) Bleibt die Umlagekraftmesszahl eines Landkreises hinter dessen Bedarfsmesszahl zurück, wird der Unterschiedsbetrag zu 90 v. H. ausgeglichen.

(4) Für die kreisangehörigen Gemeinden gilt:

  1. 1.

    übersteigt die Steuerkraftmesszahl einer kreisangehörigen Gemeinde deren Bedarfsmesszahl um mehr als 10 v. H., wird eine Finanzausgleichsumlage von 25 v. H. des Unterschiedsbetrages erhoben; die Finanzausgleichsumlage wird der Teilschlüsselmasse der kreisangehörigen Gemeinden nach Absatz 1 Nr. 3 hinzugefügt;

  2. 2.

    bleibt die Steuerkraftmesszahl einer kreisangehörigen Gemeinde hinter deren Bedarfsmesszahl zurück, wird der Unterschiedsbetrag zu 80 v. H. ausgeglichen;

  3. 3.

    erreicht eine kreisangehörige Gemeinde bei der Finanzkraft je Einwohner nicht 85 v. H. der durchschnittlichen Finanzkraft aller kreisangehörigen Gemeinden je Einwohner, so wird der Unterschiedsbetrag zu 90 v. H. zusätzlich ausgeglichen; die Finanzierung erfolgt aus der Teilschlüsselmasse der kreisangehörigen Gemeinden nach Absatz 1 Nr. 3.

Die Finanzausgleichsumlage nach Satz 1 Nr. 1 wird als negative Schlüsselzuweisung festgesetzt. Der Zahlbetrag ist von der kreisangehörigen Gemeinde in gleich großen Teilbeträgen zu den Terminen nach Absatz 6 an das Land abzuführen. Die Summe aus den Ausgleichsbeträgen nach Satz 1 Nrn. 2 und 3 wird als Schlüsselzuweisung festgesetzt und an die kreisangehörige Gemeinde ausgezahlt. Die auf dieser Grundlage ergehenden Verwaltungsakte sind sofort vollziehbar.

(5) Die Finanzkraft einer Gemeinde nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 ergibt sich aus der Summe der Schlüsselzuweisung nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 und der Steuerkraftmesszahl abzüglich der Finanzausgleichsumlage nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1. Die durchschnittliche Finanzkraft aller Gemeinden je Einwohner wird ermittelt, indem die Summe der Schlüsselzuweisungen und der Steuerkraftmesszahlen abzüglich der Finanzausgleichsumlage aller Gemeinden durch die Einwohnerzahl aller Gemeinden geteilt wird.

(6) Die Auszahlung erfolgt in Raten zum 20. Januar und zum 10. der Monate Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember eines jeden Jahres.