§ 29 FAG
Finanzausgleichsgesetz (FAG)
Finanzausgleichsgesetz (FAG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Abschnitt 3 – Gemeinsame Vorschriften, Verfahren, Schlussbestimmungen
§ 29 FAG – Übergangsregelungen
(1) Für Anträge auf Befreiung von der Zahlung nach § 12 Abs. 4 Satz 6 in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung, die bis zum 31. Dezember 2021 gestellt worden sind, ist § 12 Abs. 5 in seiner bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Die nach § 16 Abs. 2 in seiner bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung vorab entnommenen Mittel stehen weiter für die in dieser Vorschrift vorgesehenen Zwecke zur Verfügung, soweit sie noch nicht ausgereicht wurden.