Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 1 FAG
Finanzausgleichsgesetz (FAG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 1 – Finanzausgleich

Titel: Finanzausgleichsgesetz (FAG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: FAG
Gliederungs-Nr.: 605.16
Normtyp: Gesetz

§ 1 FAG – Finanzausgleichsleistungen an Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise

(1) Dieses Gesetz regelt die Ausstattung der Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise mit den für die Aufgabenwahrnehmung angemessenen finanziellen Mitteln sowie den zwischengemeindlichen Finanzausgleich.

(2) Den Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreisen werden im übergemeindlichen Finanzausgleich nach Maßgabe dieses Gesetzes Finanzmittel in Ergänzung ihrer eigenen Einnahmen zur Erfüllung ihrer eigenen und der übertragenen Aufgaben zur Verfügung gestellt. Der Umfang beträgt mindestens 18 v. H. des Landesanteils am Aufkommen der Gemeinschaftsteuern. Die Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise erhalten neben den Finanzmitteln Zuweisungen vom Land zur Sicherstellung ihres Finanzbedarfs außerhalb des Finanzausgleichsgesetzes.