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§ 19 FAG
Finanzausgleichsgesetz (FAG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 2 – Zwischengemeindlicher Finanzausgleich

Titel: Finanzausgleichsgesetz (FAG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: FAG
Gliederungs-Nr.: 605.16
Normtyp: Gesetz

§ 19 FAG – Kreisumlage

(1) Die Kreisumlage gemäß § 99 Abs. 3 des Kommunalverfassungsgesetzes wird in der Haushaltssatzung in Vomhundertsätzen der einzelnen Umlagegrundlagen (Umlagesätze) bemessen. Bei unterschiedlichen Umlagesätzen soll der höchste Umlagesatz den niedrigsten um nicht mehr als ein Drittel übersteigen.

(2) Umlagegrundlagen sind die Schlüsselzuweisungen der kreisangehörigen Gemeinden nach § 12 des jeweiligen vergangenen Haushaltsjahres und die Steuerkraftzahlen nach § 14. Ergibt sich eine negative Umlagegrundlage, hat die kreisangehörige Gemeinde einen Erstattungsanspruch.

(3) Die Kreisumlage ist zum 20. eines jeden Monats fällig. Umlagegläubiger und Umlageschuldner können abweichende Fälligkeitstermine vereinbaren.