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§ 10 FAG
Finanzausgleichsgesetz (FAG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 1 – Finanzausgleich

Titel: Finanzausgleichsgesetz (FAG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: FAG
Gliederungs-Nr.: 605.16
Normtyp: Gesetz

§ 10 FAG – Besondere Ergänzungszuweisungen für die Wahrnehmung der Aufgabe der Schülerbeförderung

(1) Zur Milderung der Belastungen für die Wahrnehmung der Aufgabe der Schülerbeförderung erhalten die Landkreise eine besondere Ergänzungszuweisung für die Haushaltsjahre 2024 bis 2026 in Höhe von jeweils 23 858 000 Euro und die kreisfreien Städte in Höhe von jeweils 3 981 000 Euro.

(2) Der Anteil der Ergänzungszuweisung für den jeweiligen Landkreis und die jeweilige kreisfreie Stadt entspricht zu jeweils 50 v. H. dem Anteil an der Gesamtfläche und dem Anteil an der Gesamtzahl der Schüler der allgemeinbildenden und beruflichen Schulen zu Beginn des jeweils vorvergangenen Schuljahres der jeweiligen Gebietskörperschaftsgruppe. Die Auszahlung erfolgt in Raten zum 10. April und zum 10. Oktober eines jeden Jahres.