Gesetze

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§ 25a FAG
Finanzausgleichsgesetz (FAG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 3 – Gemeinsame Vorschriften, Verfahren, Schlussbestimmungen

Titel: Finanzausgleichsgesetz (FAG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: FAG
Gliederungs-Nr.: 605.16
Normtyp: Gesetz

§ 25a FAG – Festsetzung der Leistungen

Die Leistungen nach Abschnitt 1 dieses Gesetzes werden mit Ausnahme der Leistungen nach § 17 und § 18 durch das Statistische Landesamt Sachsen-Anhalt errechnet und festgesetzt. Über die Leistungen nach § 17 und § 18 entscheidet das für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Ministerium.