§ 3 FAG
Finanzausgleichsgesetz (FAG)
Finanzausgleichsgesetz (FAG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Abschnitt 1 – Finanzausgleich
§ 3 FAG – Aufteilung der Finanzausgleichsmasse
Die Finanzausgleichsmasse wird in folgende Teilmassen aufgeteilt:
- 1.
Zuweisungen zur Wahrnehmung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises in Form einer Auftragskostenpauschale gemäß § 4,
- 2.
Zuweisungen zur Wahrnehmung der Aufgaben des eigenen Wirkungskreises in Form
- a)
von besonderen Ergänzungszuweisungen gemäß den §§ 9 bis 11 und
- b)
von Schlüsselzuweisungen gemäß § 12,
- 3.
Investitionspauschale gemäß § 16,
- 4.
Zuweisungen für Investitionen an Kreisstraßen gemäß § 16a,
- 5.
Ausgleichsstock gemäß § 17.