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Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG)
Bundesrecht
Titel: Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BtOG
Gliederungs-Nr.: 404-33
Normtyp: Gesetz

Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG)

Vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 917, 2022 I S. 959) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 391)

Inhaltsübersicht§§
  
Abschnitt 1 
Betreuungsbehörde 
  
Titel 1 
Allgemeine Vorschriften 
  
Sachliche Zuständigkeit und Durchführung überörtlicher Aufgaben1
Örtliche Zuständigkeit2
Fachkräfte3
Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Behörde4
  
Titel 2 
Aufgaben der örtlichen Behörde 
  
Informations- und Beratungspflichten5
Förderungsaufgaben6
Öffentliche Beglaubigung; Verordnungsermächtigung7
Beratungs- und Unterstützungsangebot, Vermittlung geeigneter Hilfen und erweiterte Unterstützung8
Mitteilungen an das Betreuungsgericht und die Stammbehörde9
Mitteilung an Betreuungsvereine10
Aufgaben im gerichtlichen Verfahren11
Betreuervorschlag12
Weitere Aufgaben13
  
Abschnitt 2 
Anerkannte Betreuungsvereine 
  
Anerkennung14
Aufgaben kraft Gesetzes15
Aufgaben kraft gerichtlicher Bestellung16
Finanzielle Ausstattung17
Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Verein18
  
Abschnitt 3 
Rechtliche Betreuer 
  
Titel 1 
Allgemeine Vorschriften 
  
Begriffsbestimmung19
Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Betreuer20
  
Titel 2 
Ehrenamtliche Betreuer 
  
Voraussetzung für eine ehrenamtliche Tätigkeit21
Abschluss einer Vereinbarung über Begleitung und Unterstützung22
  
Titel 3 
Berufliche Betreuer 
  
Registrierungsvoraussetzungen; Verordnungsermächtigung23
Registrierungsverfahren; Verordnungsermächtigung; Registrierungsgebühr24
Mitteilungs- und Nachweispflichten beruflicher Betreuer25
Umgang mit den für die Registrierung relevanten Daten26
Widerruf, Rücknahme und Löschung der Registrierung27
Wechsel des Sitzes oder Wohnsitzes28
Fortbildung29
Leistungen an berufliche Betreuer30
  
Abschnitt 4 
Offenbarungsbefugnisse für Geheimnisträger 
  
Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Gefährdung von Betreuten31
  
Abschnitt 5 
Übergangsvorschriften 
  
Registrierung von bereits tätigen beruflichen Betreuern; vorläufige Registrierung32
Vorläufige Registrierung33
Anwendungsvorschrift zu § 734
(1) Red. Anm.:

Artikel 9 des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 88, 2022 I S. 959)