Gesetze

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§ 29 BtOG
Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG)
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Rechtliche Betreuer → Titel 3 – Berufliche Betreuer

Titel: Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BtOG
Gliederungs-Nr.: 404-33
Normtyp: Gesetz

§ 29 BtOG – Fortbildung

1Der berufliche Betreuer stellt in eigener Verantwortung seine regelmäßige berufsbezogene Fortbildung sicher. 2Nachweise über die erfolgte Fortbildung sind der Stammbehörde vorzulegen.