§ 29 BtOG
Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG)
Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG)
Bundesrecht
Abschnitt 3 – Rechtliche Betreuer → Titel 3 – Berufliche Betreuer
§ 29 BtOG – Fortbildung
1Der berufliche Betreuer stellt in eigener Verantwortung seine regelmäßige berufsbezogene Fortbildung sicher. 2Nachweise über die erfolgte Fortbildung sind der Stammbehörde vorzulegen.