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§ 34 BtOG
Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG)
Bundesrecht

Abschnitt 5 – Übergangsvorschriften

Titel: Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BtOG
Gliederungs-Nr.: 404-33
Normtyp: Gesetz

§ 34 BtOG – Anwendungsvorschrift zu § 7

§ 7 Absatz 1 Satz 2 ist nur auf Vollmachten anzuwenden, die seit dem 1. Januar 2023 durch die Behörde nach § 7 Absatz 1 Satz 1 öffentlich beglaubigt worden sind.

Zu § 34: Angefügt durch G vom 24. 6. 2022 (BGBl. I S. 959).