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§ 5 BtOG
Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG)
Bundesrecht

Abschnitt 1 – Betreuungsbehörde → Titel 2 – Aufgaben der örtlichen Behörde

Titel: Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BtOG
Gliederungs-Nr.: 404-33
Normtyp: Gesetz

§ 5 BtOG – Informations- und Beratungspflichten

(1) Die Behörde informiert und berät über allgemeine betreuungsrechtliche Fragen, über Vorsorgevollmachten und über andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird.

(2) 1Die Behörde berät und unterstützt Betreuer und Bevollmächtigte auf deren Wunsch bei der Wahrnehmung von deren Aufgaben. 2Sie unterstützt ehrenamtliche Betreuer beim Abschluss einer Vereinbarung über eine Begleitung und Unterstützung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 mit einem gemäß § 14 anerkannten Betreuungsverein. 3Die Behörde hat die Begleitung und Unterstützung des ehrenamtlichen Betreuers mittels einer Vereinbarung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Absatz 2 selbst zu gewährleisten, wenn in ihrem Zuständigkeitsbereich kein anerkannter Betreuungsverein zur Verfügung steht.