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§ 14 BtOG
Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Anerkannte Betreuungsvereine

Titel: Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BtOG
Gliederungs-Nr.: 404-33
Normtyp: Gesetz

§ 14 BtOG – Anerkennung

(1) Ein rechtsfähiger Verein kann als Betreuungsverein anerkannt werden, wenn er gewährleistet, dass er

  1. 1.

    die Aufgaben nach den §§ 15 und 16 wahrnehmen wird,

  2. 2.

    eine ausreichende Zahl geeigneter Mitarbeiter hat und diese beaufsichtigen, weiterbilden und gegen Schäden, die diese anderen im Rahmen ihrer Tätigkeit zufügen können, angemessen versichern wird, und

  3. 3.

    einen Erfahrungsaustausch zwischen den Mitarbeitern ermöglicht.

(2) 1Die Anerkennung gilt für das jeweilige Land; sie kann auf einzelne Landesteile beschränkt werden. 2Sie kann unter Auflagen erteilt werden und ist widerruflich.

(3) 1Das Nähere regelt das Landesrecht. 2Es kann auch weitere Voraussetzungen für die Anerkennung vorsehen.